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Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung | t | 1 | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit |
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung | Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit | ||||
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n | 1 | Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den | n | 1 | (1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den |
2 | jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge | 2 | jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge | ||
3 | zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und | 3 | zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und | ||
4 | Arbeitnehmer erstattet, wenn diese | 4 | Arbeitnehmer erstattet, wenn diese | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und | 6 | vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 8 | an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren | n | 8 | an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen |
9 | zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt. | 9 | Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die | ||
10 | a) | ||||
11 | insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach | ||||
12 | den Vorschriften des Fünften Kapitels zugelassen sind oder | ||||
13 | b) | ||||
14 | auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes | ||||
15 | förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung | ||||
16 | dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten | ||||
17 | Träger durchgeführt wird. | ||||
10 | Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der | 18 | Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der | ||
11 | Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die | 19 | Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die | ||
12 | Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz | 20 | Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz | ||
13 | 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. | 21 | 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. | ||
t | t | 22 | (2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2023 von der Agentur für | ||
23 | Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz | ||||
24 | 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten | ||||
25 | zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und | ||||
26 | weniger als 2 500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2 500 oder | ||||
27 | mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der | ||||
28 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die | ||||
29 | Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen. | ||||
30 | (3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach | ||||
31 | Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die | ||||
32 | Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund | ||||
33 | bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. |
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