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Außerbetriebliche Berufsausbildung | Außerbetriebliche Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Außerbetriebliche Berufsausbildung | t | 1 | Außerbetriebliche Berufsausbildung |
Außerbetriebliche Berufsausbildung | Außerbetriebliche Berufsausbildung | ||||
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f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch | f | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch |
2 | eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer | 2 | eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer | ||
3 | außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. | 3 | außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. | ||
4 | Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss | 4 | Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss | ||
5 | angemessen sein. | 5 | angemessen sein. | ||
6 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung | 6 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||
7 | sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des | 7 | sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des | ||
8 | Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu | 8 | Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu | ||
9 | unterstützen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die | 9 | unterstützen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die | ||
10 | außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und | 10 | außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und | ||
11 | nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine | 11 | nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine | ||
12 | betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. Die | 12 | betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. Die | ||
13 | Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | 13 | Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | ||
14 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | 14 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | ||
15 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als | 15 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als | ||
16 | nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate | 16 | nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate | ||
17 | fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden | 17 | fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden | ||
18 | Auszubildenden nur einmal gezahlt. | 18 | Auszubildenden nur einmal gezahlt. | ||
19 | (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum | 19 | (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum | ||
20 | Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche | 20 | Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche | ||
21 | Berufsausbildung erwarten lassen. | 21 | Berufsausbildung erwarten lassen. | ||
22 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 22 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
23 | vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder | 23 | vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder | ||
24 | den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer | 24 | den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer | ||
25 | außerbetrieblichen Einrichtung fördern. | 25 | außerbetrieblichen Einrichtung fördern. | ||
26 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | 26 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | ||
27 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | 27 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | ||
28 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | 28 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | ||
29 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | 29 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | 31 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | ||
32 | Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem | 32 | Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem | ||
33 | Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder | 33 | Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 35 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
36 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | 36 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | ||
37 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | 37 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | ||
38 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | 38 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | ||
39 | erfolgreich abschließen können. | 39 | erfolgreich abschließen können. | ||
40 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | 40 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 42 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
43 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | 43 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | ||
44 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 44 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
45 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 45 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | Ausländerinnen und Ausländer, | 47 | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
n | 49 | die kein Aufenthaltsrecht haben, | n | 49 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder |
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | 51 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | ||
52 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | 52 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | ||
t | 53 | ergibt oder | t | 53 | ergibt, |
54 | c) | ||||
55 | die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | ||||
56 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | ||||
57 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | ||||
58 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | ||||
59 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | ||||
60 | ableiten, | ||||
61 | und ihre Familienangehörigen, | 54 | und ihre Familienangehörigen, | ||
62 | 3. | 55 | 3. | ||
63 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 56 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
64 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 57 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
65 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 58 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
66 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | 59 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | ||
67 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | 60 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | ||
68 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 61 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
69 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | 62 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | ||
70 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | 63 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | ||
71 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | 64 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | ||
72 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | 65 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | ||
73 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 66 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
74 | (7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche | 67 | (7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche | ||
75 | Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den | 68 | Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den | ||
76 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag | 69 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag | ||
77 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um | 70 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um | ||
78 | den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | 71 | den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | ||
79 | (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung | 72 | (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||
80 | beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. | 73 | beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. |
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