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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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t | 1 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | t | 1 | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung |
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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f | 1 | (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und | f | 1 | (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und |
2 | Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre | 2 | Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre | ||
3 | berufliche Eingliederung durch | 3 | berufliche Eingliederung durch | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, | n | 5 | Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, |
6 | Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, | ||||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 7 | Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, | t | 8 | (weggefallen) |
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, | 10 | Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, | ||
10 | 4. | 11 | 4. | ||
11 | Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder | 12 | Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder | ||
12 | 5. | 13 | 5. | ||
13 | Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | 14 | Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | ||
14 | unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für | 15 | unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für | ||
15 | die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von | 16 | die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von | ||
16 | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer | 17 | schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer | ||
17 | Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, | 18 | Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, | ||
18 | die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- | 19 | die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- | ||
19 | und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. | 20 | und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. | ||
20 | Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens | 21 | Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens | ||
21 | 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 22 | 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
22 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 23 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
23 | Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 | 24 | Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 | ||
24 | Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen | 25 | Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen | ||
25 | Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung | 26 | Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung | ||
26 | notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld | 27 | notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld | ||
27 | beschränkt werden. | 28 | beschränkt werden. | ||
28 | (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und | 29 | (2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und | ||
29 | Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz | 30 | Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz | ||
30 | 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die | 31 | 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die | ||
31 | Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von | 32 | Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von | ||
32 | beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | 33 | beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | ||
33 | Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des | 34 | Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des | ||
34 | Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. | 35 | Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen. | ||
35 | (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit | 36 | (3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit | ||
36 | der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. | 37 | der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen. | ||
37 | (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der | 38 | (4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der | ||
38 | Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel | 39 | Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel | ||
39 | und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der | 40 | und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der | ||
40 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional | 41 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional | ||
41 | beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur | 42 | beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur | ||
42 | Auswahl | 43 | Auswahl | ||
43 | 1. | 44 | 1. | ||
44 | eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach | 45 | eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach | ||
45 | § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, | 46 | § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, | ||
46 | 2. | 47 | 2. | ||
47 | eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete | 48 | eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete | ||
48 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder | 49 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder | ||
49 | 3. | 50 | 3. | ||
50 | eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende | 51 | eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende | ||
51 | betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. | 52 | betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. | ||
52 | Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber | 53 | Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber | ||
53 | nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | 54 | nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | ||
54 | Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte | 55 | Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte | ||
55 | Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | 56 | Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und | ||
56 | Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der | 57 | Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der | ||
57 | Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. | 58 | Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. | ||
58 | (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines | 59 | (5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines | ||
59 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den | 60 | Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den | ||
60 | persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen | 61 | persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen | ||
61 | Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. | 62 | Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen. | ||
62 | (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann | 63 | (6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann | ||
63 | aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist | 64 | aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist | ||
64 | zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen | 65 | zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen | ||
65 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger | 66 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger | ||
66 | nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei | 67 | nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei | ||
67 | Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten | 68 | Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten | ||
68 | Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt | 69 | Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt | ||
69 | werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach | 70 | werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach | ||
70 | einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des | 71 | einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des | ||
71 | Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die | 72 | Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die | ||
72 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist | 73 | Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist | ||
73 | ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis | 74 | ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis | ||
74 | 1. | 75 | 1. | ||
75 | von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder | 76 | von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder | ||
76 | 2. | 77 | 2. | ||
77 | bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin | 78 | bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin | ||
78 | oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der | 79 | oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der | ||
79 | Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; | 80 | Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; | ||
80 | dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders | 81 | dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders | ||
81 | betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. | 82 | betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. | ||
82 | (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer | 83 | (7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer | ||
83 | nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von | 84 | nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von | ||
84 | sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt | 85 | sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt | ||
85 | sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach | 86 | sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach | ||
86 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, | 87 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, | ||
87 | in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | 88 | in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen | ||
88 | Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen | 89 | Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen | ||
89 | hat. | 90 | hat. | ||
90 | (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei | 91 | (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei | ||
91 | Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf | 92 | Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf | ||
92 | Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die | 93 | Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die | ||
93 | Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem | 94 | Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem | ||
94 | Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht | 95 | Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht | ||
95 | überschreiten. | 96 | überschreiten. | ||
96 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten | 97 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten | ||
97 | Personen. | 98 | Personen. |
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