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Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen |
Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn | f | 1 | (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn |
2 | nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur | 2 | nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur | ||
3 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. | 3 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. | ||
4 | (1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche | 4 | (1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche | ||
5 | Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des | 5 | Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des | ||
6 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | 6 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel | ||
7 | vorbereitet. | 7 | vorbereitet. | ||
8 | (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 8 | (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
9 | dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im | 9 | dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im | ||
10 | Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für | 10 | Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für | ||
11 | besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und | 11 | besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und | ||
12 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 | 12 | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 | ||
13 | dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur | 13 | dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur | ||
14 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne | 14 | Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne | ||
15 | gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall | 15 | gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall | ||
16 | werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. | 16 | werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet. | ||
17 | (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung | 17 | (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung | ||
18 | der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, | 18 | der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, | ||
19 | gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die | 19 | gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die | ||
20 | Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 | 20 | Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 | ||
21 | des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen | 21 | des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen | ||
22 | nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern | 22 | nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern | ||
23 | erbracht und von der Bundesagentur erstattet. | 23 | erbracht und von der Bundesagentur erstattet. | ||
24 | (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für | 24 | (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für | ||
25 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: | 25 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | Leistungen nach § 35, | 27 | Leistungen nach § 35, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | 29 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten | ||
30 | Abschnitt, | 30 | Abschnitt, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | 32 | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten | ||
33 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a, | 33 | Abschnitts und Leistungen nach § 54a, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
t | 35 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und | t | 35 | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit |
36 | Leistungen nach den §§ 131a und 131b, | 36 | Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und | ||
37 | 131b, | ||||
37 | 5. | 38 | 5. | ||
38 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | 39 | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
39 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, | 40 | nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, | ||
40 | 6. | 41 | 6. | ||
41 | Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 | 42 | Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 | ||
42 | bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen | 43 | bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen | ||
43 | und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6, den §§ 117, 118 Satz | 44 | und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6, den §§ 117, 118 Satz | ||
44 | 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. | 45 | 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. | ||
45 | Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere | 46 | Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere | ||
46 | Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche | 47 | Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche | ||
47 | Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie | 48 | Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie | ||
48 | die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder | 49 | die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder | ||
49 | für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine | 50 | für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine | ||
50 | Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne | 51 | Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne | ||
51 | des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches | 52 | des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches | ||
52 | bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz | 53 | bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz | ||
53 | 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt | 54 | 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt | ||
54 | nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die | 55 | nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die | ||
55 | einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze | 56 | einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze | ||
56 | 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. | 57 | 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. |
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