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Zulassungsverfahren | Zulassungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei | f | 1 | (1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei |
2 | einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und | 2 | einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und | ||
3 | Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der | 3 | Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der | ||
4 | Voraussetzungen festzustellen. | 4 | Voraussetzungen festzustellen. | ||
5 | (2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen Stelle | 5 | (2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen Stelle | ||
6 | beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen Stelle | 6 | beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen Stelle | ||
7 | mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei | 7 | mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei | ||
8 | der fachkundigen Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger beantragt hat, | 8 | der fachkundigen Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger beantragt hat, | ||
9 | so hat er der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen | 9 | so hat er der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen | ||
10 | beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits | 10 | beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits | ||
11 | erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. | 11 | erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. | ||
12 | (3) Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch sie | 12 | (3) Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch sie | ||
13 | bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem angemessenen | 13 | bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem angemessenen | ||
14 | Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung | 14 | Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung | ||
15 | beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die | 15 | beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die | ||
16 | gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für | 16 | gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für | ||
17 | nach der Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das | 17 | nach der Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das | ||
18 | Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu | 18 | Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu | ||
19 | eröffnen. | 19 | eröffnen. | ||
20 | (4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung des | 20 | (4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung des | ||
21 | Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach Prüfung | 21 | Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach Prüfung | ||
22 | der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen Prüfungen. Sie soll | 22 | der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen Prüfungen. Sie soll | ||
23 | dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem | 23 | dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem | ||
24 | Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder | 24 | Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder | ||
25 | teilweise berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur | 25 | teilweise berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur | ||
26 | Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen | 26 | Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen | ||
27 | oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der | 27 | oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der | ||
28 | Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des | 28 | Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des | ||
29 | Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, | 29 | Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, | ||
30 | nicht beteiligt sein. | 30 | nicht beteiligt sein. | ||
31 | (5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich | 31 | (5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich | ||
32 | einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage | 32 | einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage | ||
33 | und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder | 33 | und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder | ||
34 | dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt | 34 | dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt | ||
35 | entsprechend. | 35 | entsprechend. | ||
36 | (6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die | 36 | (6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die | ||
37 | Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 | 37 | Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 | ||
38 | Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet: | 38 | Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet: | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch | 40 | „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch | ||
41 | (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) | 41 | (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) | ||
42 | akkreditierte Zertifizierungsstelle“, | 42 | akkreditierte Zertifizierungsstelle“, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem | 44 | „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem | ||
45 | Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) – | 45 | Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) – | ||
46 | von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“ oder | 46 | von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“ oder | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen | 48 | „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen | ||
49 | Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der | 49 | Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der | ||
50 | fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte | 50 | fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte | ||
51 | Zertifizierungsstelle“. | 51 | Zertifizierungsstelle“. | ||
52 | (7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn | 52 | (7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn | ||
53 | der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr | 53 | der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr | ||
54 | gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt. | 54 | gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt. | ||
55 | (8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu | 55 | (8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu | ||
56 | erfassen und der Bundesagentur vorzulegen. | 56 | erfassen und der Bundesagentur vorzulegen. | ||
t | t | 57 | (9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von | ||
58 | der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl | ||||
59 | 1. | ||||
60 | der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von Trägern | ||||
61 | und Maßnahmen und | ||||
62 | 2. | ||||
63 | der am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen Zulassungen | ||||
64 | von Trägern und Maßnahmen | ||||
65 | für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- | ||||
66 | und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die | ||||
67 | Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von | ||||
68 | Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu | ||||
69 | veröffentlichen. |
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