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Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | t | 1 | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung |
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 | f | 1 | (1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 |
2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | 2 | gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die | ||
3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | 3 | Anforderungen der nachfolgenden Absätze. | ||
4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | 4 | (2) Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | 6 | durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, | ||
7 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | 7 | erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher | ||
8 | Aufstieg ermöglicht wird, | 8 | Aufstieg ermöglicht wird, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | 10 | sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem | ||
11 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | 11 | Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | 13 | sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt | ||
14 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | 14 | und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten | ||
15 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | 15 | Lehrstoffs gibt, abschließt. Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg | ||
16 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | 16 | förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang Grundkompetenzen | ||
17 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | 17 | vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen. | ||
18 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | 18 | (3) Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | 20 | überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen | ||
21 | angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines | 21 | angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines | ||
22 | Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist | 22 | Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist | ||
23 | oder | 23 | oder | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
n | 25 | überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden oder | n | 25 | überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden. |
26 | 3. | ||||
27 | die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für | ||||
28 | das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden, es | ||||
29 | sei denn, die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle stimmt den erhöhten | ||||
30 | Maßnahmekosten zu. | ||||
31 | Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen, die | 26 | Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die | ||
32 | 1. | 27 | 1. | ||
33 | auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten, | 28 | auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten, | ||
34 | 2. | 29 | 2. | ||
35 | Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem | 30 | Grundkompetenzen vermitteln, die für den Erwerb eines Abschlusses in einem | ||
36 | anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder | 31 | anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind, oder | ||
37 | 3. | 32 | 3. | ||
38 | die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen Abschlusses | 33 | die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum Erwerb eines solchen Abschlusses | ||
39 | führt, unterstützend begleiten. | 34 | führt, unterstützend begleiten. | ||
40 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | 35 | (4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem | ||
41 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | 36 | allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § | ||
t | 42 | 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden | t | 37 | 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden |
43 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. | 38 | Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. | ||
44 | Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf | 39 | Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf | ||
45 | Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein | 40 | Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein | ||
46 | Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu | 41 | Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu | ||
47 | Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf | 42 | Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf | ||
48 | Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Abweichend | 43 | Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist. Abweichend | ||
49 | von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung | 44 | von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung | ||
50 | auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens | 45 | auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens | ||
51 | ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden. | 46 | ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden. | ||
52 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | 47 | (5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die | ||
53 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | 48 | der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur | ||
54 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | 49 | Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne | ||
55 | dieses Buches. | 50 | dieses Buches. |
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