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Maßnahmezulassung | Maßnahmezulassung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie | f | 1 | (1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung | 3 | nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung | ||
4 | sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach | 4 | sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach | ||
5 | Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, | 5 | Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und | 7 | angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und | ||
8 | technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und | 8 | technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und | 10 | nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und | ||
11 | durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die | 11 | durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die | ||
12 | Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig | 12 | Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig | ||
13 | ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen. | 13 | ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen. | ||
t | 14 | Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 sind angemessen, | t | 14 | (2) Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach |
15 | wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und sie die für das jeweilige | 15 | den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind | ||
16 | Maßnahmeziel von der Bundesagentur jährlich ermittelten durchschnittlichen | 16 | und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel | ||
17 | Kostensätze einschließlich der von ihr beauftragten Maßnahmen nicht | 17 | zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten | ||
18 | unverhältnismäßig übersteigen. | 18 | oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige | ||
19 | besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten | ||||
20 | Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze | ||||
21 | um mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung | ||||
22 | der Bundesagentur. | ||||
19 | (2) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen | 23 | (3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen | ||
20 | werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels | 24 | werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels | ||
21 | besonders dienlich ist. | 25 | besonders dienlich ist. |
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