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Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||
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t | 1 | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | t | 1 | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei | f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei |
2 | beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses | 2 | beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses | ||
3 | durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert | 3 | durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert | ||
4 | werden, wenn | 4 | werden, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über | 6 | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über | ||
7 | ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen | 7 | ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen | ||
8 | hinausgehen, | 8 | hinausgehen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder | 10 | der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder | ||
11 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | 11 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | ||
12 | festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, | 12 | festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor | 14 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor | ||
15 | Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen | 15 | Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen | ||
16 | Weiterbildung teilgenommen hat, | 16 | Weiterbildung teilgenommen hat, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im | 18 | die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im | ||
19 | Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert | 19 | Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert | ||
20 | und | 20 | und | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | 22 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | ||
23 | Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, | 23 | Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, | ||
24 | die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden | 24 | die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden | ||
25 | können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine | 25 | können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine | ||
26 | Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um | 26 | Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um | ||
27 | den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für | 27 | den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für | ||
28 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem | 28 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem | ||
29 | Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die | 29 | Engpassberuf anstreben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die | ||
30 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 | 30 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Betrieb mit weniger als 250 | ||
31 | Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der | 31 | Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 mit der | ||
32 | Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im | 32 | Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im | ||
33 | Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der | 33 | Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches sind. Ausgeschlossen von der | ||
34 | Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der | 34 | Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der | ||
35 | Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet | 35 | Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet | ||
36 | ist. | 36 | ist. | ||
37 | (2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in | 37 | (2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in | ||
38 | angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die | 38 | angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die | ||
39 | Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer | 39 | Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer | ||
40 | angehört, | 40 | angehört, | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber | 42 | mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber | ||
43 | mindestens 50 Prozent, | 43 | mindestens 50 Prozent, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber | 45 | 250 Beschäftigte und weniger als 2 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber | ||
46 | mindestens 75 Prozent, | 46 | mindestens 75 Prozent, | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
n | 48 | 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent, | n | 48 | 2 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber mindestens 85 Prozent |
49 | bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder | ||||
50 | eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, | ||||
51 | mindestens 80 Prozent | ||||
52 | der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger | 49 | der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger | ||
53 | als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen | 50 | als zehn Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen | ||
54 | werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer | 51 | werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer | ||
55 | Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin | 52 | Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin | ||
56 | oder der Arbeitnehmer | 53 | oder der Arbeitnehmer | ||
57 | 1. | 54 | 1. | ||
58 | bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder | 55 | bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder | ||
59 | 2. | 56 | 2. | ||
60 | schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist. | 57 | schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist. | ||
61 | (3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern | 58 | (3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern | ||
62 | können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit | 59 | können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit | ||
63 | die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses | 60 | die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses | ||
64 | durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und | 61 | durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und | ||
65 | Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung | 62 | Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung | ||
66 | wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis | 63 | wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis | ||
67 | zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt | 64 | zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt | ||
68 | für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses | 65 | für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses | ||
69 | umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am | 66 | umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am | ||
70 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der | 67 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der | ||
71 | Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 68 | Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
72 | in Betrieben mit | 69 | in Betrieben mit | ||
73 | 1. | 70 | 1. | ||
74 | weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent, | 71 | weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent, | ||
75 | 2. | 72 | 2. | ||
76 | mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 | 73 | mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 | ||
77 | Prozent, | 74 | Prozent, | ||
78 | 3. | 75 | 3. | ||
79 | 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent | 76 | 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent | ||
80 | des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht | 77 | des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht | ||
81 | werden. | 78 | werden. | ||
t | t | 79 | (4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche | ||
80 | Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche | ||||
81 | Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des | ||||
82 | Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der | ||||
83 | Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach | ||||
84 | Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf | ||||
85 | Prozentpunkte erhöht werden. | ||||
86 | (5) Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 | ||||
87 | verringert sich um jeweils 10 Prozentpunkte, wenn die beruflichen Kompetenzen | ||||
88 | von mindestens 20 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 10 Prozent, | ||||
89 | der Beschäftigten eines Betriebes den betrieblichen Anforderungen | ||||
90 | voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Zuschüsse | ||||
91 | zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der | ||||
92 | Voraussetzungen nach Satz 1 um 10 Prozentpunkte erhöht werden. | ||||
82 | (4) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in | 93 | (6) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe | ||
83 | Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der | 94 | und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der | ||
84 | Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen | 95 | Beschäftigten sind zu berücksichtigen, | ||
85 | wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, von nicht | 96 | 1. | ||
86 | mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu | 97 | Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von | ||
87 | berücksichtigen. | 98 | a) | ||
99 | nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, | ||||
100 | b) | ||||
101 | nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und | ||||
102 | c) | ||||
103 | nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und | ||||
104 | 2. | ||||
105 | im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 | ||||
106 | sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls | ||||
107 | das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns. | ||||
88 | (5) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die | 108 | (7) Bei der Ausübung des Ermessens hat die Agentur für Arbeit die | ||
89 | unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen. | 109 | unterschiedlichen Betriebsgrößen angemessen zu berücksichtigen. |
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