Lade...
Lade...
Einkommensanrechnung | Einkommensanrechnung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der | f | 1 | (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der |
2 | Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: | 2 | Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der oder des Auszubildenden, | 4 | der oder des Auszubildenden, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer | 6 | der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer | ||
7 | Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt | 7 | Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt | ||
8 | lebt, und | 8 | lebt, und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Eltern der oder des Auszubildenden. | 10 | der Eltern der oder des Auszubildenden. | ||
11 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die | 11 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die | ||
12 | Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften | 12 | Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften | ||
13 | des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu | 13 | des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu | ||
14 | ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von | 14 | ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten | 16 | § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten | ||
17 | der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; | 17 | der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der | 19 | § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der | ||
20 | oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar | 20 | oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar | ||
21 | ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen; | 21 | ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen; | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
n | 23 | § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 65 Euro der | n | 23 | § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 66 Euro der |
24 | Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des | 24 | Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des | ||
t | 25 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 649 Euro anrechnungsfrei, wenn | t | 25 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 669 Euro anrechnungsfrei, wenn |
26 | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus | 26 | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus | ||
27 | nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; | 27 | nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden | 29 | § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden | ||
30 | Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht | 30 | Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht | ||
31 | werden, nicht angerechnet. | 31 | werden, nicht angerechnet. | ||
32 | (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des | 32 | (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des | ||
33 | Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die | 33 | Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die | ||
34 | Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die | 34 | Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die | ||
35 | tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, | 35 | tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, | ||
36 | soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche | 36 | soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche | ||
37 | Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer | 37 | Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer | ||
38 | Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird. | 38 | Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird. | ||
39 | (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von | 39 | (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von | ||
40 | einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen | 40 | einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen | ||
41 | der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen | 41 | der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen | ||
42 | Programmen geförderten Maßnahme. | 42 | Programmen geförderten Maßnahme. | ||
43 | (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr | 43 | (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr | ||
44 | Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert | 44 | Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert | ||
45 | sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht | 45 | sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht | ||
46 | anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt | 46 | anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt | ||
47 | ist. | 47 | ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.