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Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | ||||
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f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des | f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des |
2 | Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils | 2 | Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils | ||
3 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des | 3 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des | ||
4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
5 | (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | 5 | (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | ||
6 | Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten | 6 | Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten | ||
7 | Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von | 7 | Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von | ||
8 | Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g | 8 | Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g | ||
9 | des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | 9 | des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | ||
t | 10 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 101 Euro monatlich für sonstige | t | 10 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige |
11 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | 11 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | ||
12 | Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | 12 | Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | ||
13 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | 13 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | ||
14 | erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen | 14 | erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen | ||
15 | sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für | 15 | sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für | ||
16 | junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs | 16 | junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs | ||
17 | erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht. | 17 | erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht. |
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