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Einstiegsqualifizierung | Einstiegsqualifizierung | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung | f | 1 | (1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung |
n | 2 | durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 243 | n | 2 | durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem |
3 | Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen | 3 | Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am | ||
4 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden gefördert werden. | 4 | durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. Der | ||
5 | Zuschuss zur Vergütung ist auf 247 Euro monatlich begrenzt. Die | ||||
5 | Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und | 6 | betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von | ||
6 | Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit | 7 | Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die | ||
7 | die betriebliche Einstiegsqualifizierung als | 8 | betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach | ||
8 | Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, | 9 | dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des | ||
9 | gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes. | 10 | Berufsbildungsgesetzes. | ||
10 | (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens | 11 | (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens | ||
11 | zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie | 12 | zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des | 14 | auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 des | ||
14 | Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, | 15 | Berufsbildungsgesetzes mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des | 17 | auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 des | ||
17 | Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des | 18 | Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des | ||
18 | Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des | 19 | Seearbeitsgesetzes, nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder des | ||
19 | Altenpflegegesetzes vorbereitet und | 20 | Altenpflegegesetzes vorbereitet und | ||
20 | 3. | 21 | 3. | ||
21 | in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von | 22 | in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von | ||
22 | Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt | 23 | Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt | ||
23 | wird. | 24 | wird. | ||
24 | (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im | 25 | (3) Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im | ||
25 | Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach | 26 | Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach | ||
26 | dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht | 27 | dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht | ||
27 | zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse | 28 | zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse | ||
28 | und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle | 29 | und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle | ||
29 | stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung | 30 | stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung | ||
30 | ein Zertifikat aus. | 31 | ein Zertifikat aus. | ||
31 | (4) Förderungsfähig sind | 32 | (4) Förderungsfähig sind | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber | 34 | bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber | ||
34 | mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch | 35 | mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch | ||
35 | nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, | 36 | nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben, | ||
36 | 2. | 37 | 2. | ||
37 | Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche | 38 | Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche | ||
38 | Ausbildungsreife verfügen, und | 39 | Ausbildungsreife verfügen, und | ||
39 | 3. | 40 | 3. | ||
40 | lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. | 41 | lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende. | ||
41 | (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits | 42 | (5) Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits | ||
42 | eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb | 43 | eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb | ||
43 | oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem | 44 | oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem | ||
44 | Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten | 45 | Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten | ||
45 | drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig | 46 | drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig | ||
46 | beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die | 47 | beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die | ||
47 | Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder | 48 | Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder | ||
48 | Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. | 49 | Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. | ||
t | t | 50 | (6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme | ||
51 | der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der | ||||
52 | Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend. |
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