Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms
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„Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund
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der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung
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entstehenden Verwaltungskosten.
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