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Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | ||||
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t | 1 | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | t | 1 | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten |
Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die |
2 | Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld | 2 | Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld | ||
3 | nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und | 3 | nachzuweisen. Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und | ||
4 | auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den | 4 | auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den | ||
5 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf | 5 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; auf | ||
6 | Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer | 6 | Grund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer | ||
7 | zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch | 7 | zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch | ||
8 | anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als | 8 | anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als | ||
9 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist. | 9 | Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist. | ||
10 | (2) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen | 10 | (2) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen | ||
11 | der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn | 11 | der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn | ||
12 | ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs | 12 | ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs | ||
13 | zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung | 13 | zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung | ||
t | 14 | des Insolvenzgeldes bereitstellt. Für die Abrechnung ist der von der | t | 14 | des Insolvenzgeldes bereitstellt. Kosten werden nicht erstattet. |
15 | Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht | ||||
16 | erstattet. | ||||
17 | (3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für | 15 | (3) Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für | ||
18 | jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen | 16 | jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen | ||
19 | über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen | 17 | über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen | ||
20 | Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison- | 18 | Arbeitsstunden zu führen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison- | ||
21 | Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden | 19 | Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden | ||
22 | Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen | 20 | Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. Die Aufzeichnungen | ||
23 | nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren. | 21 | nach Satz 1 und 2 sind vier Jahre aufzubewahren. | ||
24 | (4) (weggefallen) | 22 | (4) (weggefallen) | ||
25 | (4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für | 23 | (4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für | ||
26 | die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen | 24 | die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen | ||
27 | nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber | 25 | nachzuweisen. Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber | ||
28 | das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten | 26 | das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten | ||
29 | mitzuteilen. | 27 | mitzuteilen. | ||
30 | (5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben | 28 | (5) Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben | ||
31 | bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige | 29 | bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige | ||
32 | zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und | 30 | zu erstatten. Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muß Name und | ||
33 | Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der | 31 | Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der | ||
34 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei | 32 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Die Anzeige bei | ||
35 | Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes das | 33 | Beendigung des Arbeitskampfes muß außer Name und Anschrift des Betriebes das | ||
36 | Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen | 34 | Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen | ||
37 | Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch | 35 | Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch | ||
38 | Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten. | 36 | Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten. |
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