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Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | ||||
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t | 1 | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | t | 1 | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung |
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang | f | 1 | (1) Die Bundesagentur hat bei der Festlegung von Inhalt, Art und Umfang |
2 | der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie | 2 | der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ihren eigenen Informationsbedarf sowie | ||
3 | den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. Die | 3 | den des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen. Die | ||
4 | Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen | 4 | Bundesagentur hat den Forschungsbedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen | ||
5 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen. | 5 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abzustimmen. | ||
6 | (2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein | 6 | (2) Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist ein | ||
7 | Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist | 7 | Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Sie soll zeitnah erfolgen und ist | ||
8 | ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. | 8 | ständige Aufgabe des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. | ||
9 | (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | 9 | (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | ||
10 | Zielsetzungen dieses Buches insbesondere | 10 | Zielsetzungen dieses Buches insbesondere | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die | 12 | untersuchen, in welchem Ausmaß die Teilnahme an einer Maßnahme die | ||
13 | Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre | 13 | Vermittlungsaussichten der Teilnehmenden verbessert und ihre | ||
14 | Beschäftigungsfähigkeit erhöht, | 14 | Beschäftigungsfähigkeit erhöht, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen | 16 | vergleichend die Kosten von Maßnahmen im Verhältnis zu ihrem Nutzen | ||
17 | ermitteln, | 17 | ermitteln, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven | 19 | volkswirtschaftliche Nettoeffekte beim Einsatz von Leistungen der aktiven | ||
20 | Arbeitsförderung messen und | 20 | Arbeitsförderung messen und | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren. | 22 | Auswirkungen auf Erwerbsverläufe analysieren. | ||
23 | (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf | 23 | (4) Arbeitsmarktforschung soll auch die Wirkungen der Arbeitsförderung auf | ||
24 | regionaler Ebene untersuchen. | 24 | regionaler Ebene untersuchen. | ||
25 | (5) Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem | 25 | (5) Innerhalb der Bundesagentur dürfen die Daten aus ihrem | ||
n | 26 | Geschäftsbereich dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur | n | 26 | Geschäftsbereich und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1 dem |
27 | Verfügung gestellt und dort für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, | 27 | Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung gestellt und dort | ||
28 | übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Das Institut | 28 | für dessen Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der | ||
29 | für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne | 29 | Verarbeitung eingeschränkt werden. Das Institut für Arbeitsmarkt- und | ||
30 | Auskunftspflicht der zu Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen | 30 | Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen ohne Auskunftspflicht der zu | ||
31 | nicht bereits aus den im Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten | 31 | Befragenden durchführen, wenn sich die Informationen nicht bereits aus den im | ||
32 | Geschäftsbereich der Bundesagentur vorhandenen Daten oder aus anderen | ||||
32 | oder aus anderen statistischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, das | 33 | statistischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut, das räumlich, | ||
33 | räumlich, organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der | 34 | organisatorisch und personell vom Verwaltungsbereich der Bundesagentur zu | ||
34 | Bundesagentur zu trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch | 35 | trennen ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte zu | ||
35 | Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für den Zweck der | 36 | schützen. Die Daten dürfen nur für den Zweck der wissenschaftlichen | ||
36 | wissenschaftlichen Forschung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten | 37 | Forschung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu | ||
37 | sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis | 38 | anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin | ||
38 | dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben | 39 | sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über | ||
39 | über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder | 40 | persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren | ||
40 | bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Das Statistische Bundesamt | 41 | Person zugeordnet werden können. Das Statistische Bundesamt und die | ||
41 | und die statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- | 42 | statistischen Ämter der Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und | ||
42 | und Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes | 43 | Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes | ||
43 | übermitteln. | 44 | übermitteln. | ||
44 | (6) Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der | 45 | (6) Das Institut hat die nach § 28a des Vierten Buches gemeldeten und der | ||
45 | Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland | 46 | Bundesagentur weiter übermittelten Daten der in der Bundesrepublik Deutschland | ||
46 | Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig | 47 | Beschäftigten ohne Vor- und Zunamen nach der Versicherungsnummer langfristig | ||
47 | in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. Die in diesem | 48 | in einem besonders geschützten Dateisystem zu speichern. Die in diesem | ||
48 | Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen | 49 | Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen | ||
49 | Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung | 50 | Forschung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht einzelfallbezogenen Planung | ||
50 | gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | 51 | gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | ||
51 | eingeschränkt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem | 52 | eingeschränkt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald dies mit dem | ||
52 | genannten Zweck vereinbar ist. | 53 | genannten Zweck vereinbar ist. | ||
53 | (7) Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf | 54 | (7) Die Bundesagentur übermittelt wissenschaftlichen Einrichtungen auf | ||
54 | Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und | 55 | Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für Zwecke der Arbeitsmarkt- und | ||
t | 55 | Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Abs. 6 gilt entsprechend. Für | t | 56 | Berufsforschung erforderlich sind. § 282a Absatz 5 gilt entsprechend. Für |
56 | Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches. | 57 | Sozialdaten gilt § 75 des Zehnten Buches. |
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