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Bemessungsentgelt | Bemessungsentgelt | ||||
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f | 1 | (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende | f | 1 | (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende |
2 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im | 2 | beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im | ||
3 | Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der | 3 | Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der | ||
4 | Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, | 4 | Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, | ||
5 | gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit | 5 | gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit | ||
6 | des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. | 6 | des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. | ||
7 | (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, | 7 | (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder | 9 | die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder | ||
10 | die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, | 10 | die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht | 12 | die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht | ||
13 | nach dieser Vereinbarung verwendet werden. | 13 | nach dieser Vereinbarung verwendet werden. | ||
14 | (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen | 14 | (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich | 16 | für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich | ||
17 | vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison- | 17 | vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison- | ||
18 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den | 18 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den | ||
19 | Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten, | 19 | Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das | 21 | für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das | ||
22 | Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine | 22 | Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine | ||
23 | Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer | 23 | Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer | ||
24 | Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, | 24 | Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines | 26 | für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines | ||
27 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer | 27 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer | ||
t | 28 | außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die | t | 28 | außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer |
29 | erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der | 29 | 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, | ||
30 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche | 30 | der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung | ||
31 | Betrag. | 31 | maßgebliche Betrag. | ||
32 | (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | 32 | (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des | ||
33 | Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das | 33 | Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das | ||
34 | Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. | 34 | Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. | ||
35 | (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die | 35 | (5) Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die | ||
36 | im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von | 36 | im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von | ||
37 | Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit | 37 | Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit | ||
38 | der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen | 38 | der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen | ||
39 | regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose | 39 | regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose | ||
40 | künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche | 40 | künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche | ||
41 | entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des | 41 | entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des | ||
42 | Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 | 42 | Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 | ||
43 | geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist | 43 | geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist | ||
44 | insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die | 44 | insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die | ||
45 | bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes | 45 | bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes | ||
46 | gilt. | 46 | gilt. |
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