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Beschäftigte | Beschäftigte | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu |
2 | ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) | 2 | ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) | ||
t | t | 3 | sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im | ||
4 | Sinne des Satzes 1 gleich: | ||||
5 | 1. | ||||
3 | sind. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach | 6 | Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | ||
4 | dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet | 7 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, | ||
8 | 2. | ||||
5 | werden, und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen, stehen den | 9 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und | ||
6 | Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich. | 10 | 3. | ||
11 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des | ||||
12 | schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein | ||||
13 | Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht | ||||
14 | (praxisintegrierte Ausbildungen). | ||||
7 | (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach | 15 | (2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach | ||
8 | gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt | 16 | gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt | ||
9 | weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst | 17 | weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst | ||
10 | oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten | 18 | oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten | ||
11 | Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser | 19 | Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser | ||
12 | Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als | 20 | Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als | ||
13 | Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 | 21 | Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 | ||
14 | gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 | 22 | gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 | ||
15 | des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem | 23 | des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem | ||
16 | Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. | 24 | Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. |
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