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Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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n | 1 | In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, | n | 1 | (1) In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, |
2 | abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs | 2 | abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs | ||
t | 3 | von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen | t | 3 | von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht |
4 | und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der | 4 | hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung | ||
5 | neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem | 5 | zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der | ||
6 | verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des | 6 | ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, | ||
7 | Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, | 7 | für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich | ||
8 | nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen | 8 | bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige | ||
9 | Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 | 9 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt | ||
10 | des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt | 10 | aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. Die während | ||
11 | nicht hinzugerechnet. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld | 11 | des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind | ||
12 | aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur | 12 | versicherungsfrei zur Arbeitsförderung. | ||
13 | Arbeitsförderung. | 13 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember | ||
14 | 2020 | ||||
15 | 1. | ||||
16 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | ||||
17 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | ||||
18 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | ||||
21 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | ||||
22 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen | ||||
23 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | ||||
24 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | ||||
25 | berücksichtigen. |
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