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Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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f | 1 | In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, | f | 1 | In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, |
2 | abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs | 2 | abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs | ||
3 | von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen | 3 | von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen | ||
4 | und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der | 4 | und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der | ||
5 | neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem | 5 | neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem | ||
6 | verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des | 6 | verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des | ||
7 | Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, | 7 | Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, | ||
t | t | 8 | nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen | ||
9 | Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
10 | des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt | ||||
8 | nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld | 11 | nicht hinzugerechnet. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld | ||
9 | aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur | 12 | aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur | ||
10 | Arbeitsförderung. | 13 | Arbeitsförderung. |
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