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Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld | t | 1 | (weggefallen) |
Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Kurzarbeitergeld nach § 95 wird bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden | t | ||
2 | Maßgaben geleistet: | ||||
3 | 1. | ||||
4 | dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden | ||||
5 | Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | für Zeiten der Teilnahme von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen | ||||
8 | und Arbeitnehmern an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen | ||||
9 | Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur | ||||
10 | regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit | ||||
11 | entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge | ||||
12 | zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller | ||||
13 | Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der | ||||
14 | Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; | ||||
15 | berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit | ||||
16 | öffentlichen Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich geförderte | ||||
17 | Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung | ||||
18 | weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des | ||||
19 | Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet | ||||
20 | ist, | ||||
21 | 3. | ||||
22 | für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab | ||||
23 | dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf Antrag 100 Prozent | ||||
24 | der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in | ||||
25 | pauschalierter Form erstattet, | ||||
26 | 4. | ||||
27 | innerhalb der Bezugsdauer werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht | ||||
28 | geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 104 Absatz 2 und 3 | ||||
29 | nicht als Unterbrechung gewertet. | ||||
30 | Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz | ||||
31 | 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde | ||||
32 | gelegt. | ||||
33 | (2) Kurzarbeitergeld nach § 95 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 werden | ||||
34 | bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet: | ||||
35 | 1. | ||||
36 | neben den in § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein | ||||
37 | Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermonat weniger als | ||||
38 | ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||
39 | von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 | ||||
40 | Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Fall negativer | ||||
43 | Arbeitszeitsalden, | ||||
44 | 3. | ||||
45 | bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach § 106 Absatz 1 bleiben auf | ||||
46 | Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 1. | ||||
47 | Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten | ||||
48 | Arbeitszeit außer Betracht; § 106 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung. | ||||
49 | (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass die | ||||
50 | Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden | ||||
51 | Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison- | ||||
52 | Kurzarbeitergeld nach § 102 Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur | ||||
53 | gezahlt werden. Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in | ||||
54 | die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten | ||||
55 | Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt. | ||||
56 | (4) (weggefallen) | ||||
57 | (5) (weggefallen) | ||||
58 | (6) (weggefallen) | ||||
59 | (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 151 mit der Maßgabe | ||||
60 | anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige | ||||
61 | wöchentliche Arbeitszeit der oder des Arbeitslosen auf Grund einer | ||||
62 | Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 | ||||
63 | geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das | ||||
64 | Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ohne diese | ||||
65 | Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 150 Absatz 2 | ||||
66 | Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. März 2012. |
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