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Antragserfordernis | Antragserfordernis | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld | f | 1 | (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld |
2 | gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, | 2 | gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, | ||
3 | wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen | 3 | wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen | ||
4 | der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn | 4 | der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn | ||
5 | die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. | 5 | die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. | ||
6 | (2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an | 6 | (2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an | ||
7 | Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber | 7 | Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber | ||
8 | schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der | 8 | schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der | ||
9 | Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der | 9 | Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der | ||
t | 10 | Betriebsvertretung gestellt werden. Mit einem Antrag auf Saison- | t | 10 | Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf |
11 | Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, | 11 | Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher | ||
12 | Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und | 12 | von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
13 | Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. Mit | ||||
14 | einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 | ||||
15 | sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der | ||||
13 | Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. Saison- | 16 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt | ||
14 | Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des | 17 | wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen | ||
15 | Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für | 18 | bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die | ||
16 | die die Leistungen beantragt werden. | 19 | Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. |
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