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Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | t | 1 | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung |
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung | 2 | (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung | ||
3 | des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen | 3 | des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen | ||
n | 4 | beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen: | n | 4 | beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2023 beginnen: |
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, | 6 | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum | 8 | Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum | ||
9 | Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- | 9 | Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- | ||
10 | oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | 10 | oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | ||
11 | Jahren festgelegt ist, oder | 11 | Jahren festgelegt ist, oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines | 13 | Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines | ||
n | 14 | Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz gerichtet | n | 14 | Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend |
15 | ist, begleitend unterstützen. | 15 | unterstützen. | ||
16 | Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 | 16 | Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 | ||
17 | Satz 2 findet keine Anwendung. | 17 | Satz 2 findet keine Anwendung. | ||
18 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten | 18 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten | ||
19 | beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem | 19 | beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem | ||
20 | Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen | 20 | Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen | ||
21 | Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, | 21 | Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, | ||
t | 22 | erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 | t | 22 | erhalten folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2023 |
23 | beginnt: | 23 | beginnt: | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine | 25 | nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine | ||
26 | Prämie von 1 000 Euro und | 26 | Prämie von 1 000 Euro und | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. | 28 | nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. |
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