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Transfermaßnahmen | Transfermaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer | f | 1 | (1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer |
2 | Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines | 2 | Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines | ||
3 | Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an | 3 | Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an | ||
4 | Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn | 4 | Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung | 6 | sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung | ||
7 | von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die | 7 | von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die | ||
8 | Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden | 8 | Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden | ||
9 | Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, | 9 | Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, | ||
10 | von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, | 10 | von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, | 12 | die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den | 14 | die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den | ||
15 | Arbeitsmarkt dienen soll und | 15 | Arbeitsmarkt dienen soll und | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. | 17 | die Durchführung der Maßnahme gesichert ist. | ||
18 | Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen | 18 | Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen | ||
19 | und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber | 19 | und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber | ||
20 | angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im | 20 | angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im | ||
21 | Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der | 21 | Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der | ||
22 | Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das | 22 | Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das | ||
23 | Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. | 23 | Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist. | ||
24 | (2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 | 24 | (2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 | ||
25 | Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 | 25 | Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 | ||
26 | 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer. | 26 | 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer. | ||
27 | (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die | 27 | (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die | ||
t | 28 | Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im | t | 28 | Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im selben |
29 | gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens | 29 | Betrieb oder in einem anderen Betrieb des selben Unternehmens vorzubereiten | ||
30 | vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine | 30 | oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine | ||
31 | Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des | 31 | Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des | ||
32 | Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von | 32 | Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von | ||
33 | bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung | 33 | bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung | ||
34 | ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen | 34 | ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen | ||
35 | Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger | 35 | Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger | ||
36 | Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. | 36 | Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. | ||
37 | (4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der | 37 | (4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der | ||
38 | aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. | 38 | aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen. |
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