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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
t | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | t | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die |
3 | 1. | ||||
4 | jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte | ||||
5 | festzulegen, die für die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes maßgeblich sind, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer | 3 | Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus | ||
8 | hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche | 4 | bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse | ||
9 | Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | 5 | auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | ||
6 | (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | ||||
7 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||||
8 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld | ||||
9 | über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu | ||||
10 | verlängern. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. | ||||
10 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 11 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 12 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
12 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel | 13 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel | ||
13 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | 14 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | ||
14 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | 15 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | ||
15 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | 16 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | ||
16 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | 17 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | ||
17 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | 18 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | ||
18 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | 19 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | ||
19 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | 20 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | ||
20 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | 21 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | ||
21 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | 22 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | ||
22 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | 23 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | ||
23 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | 24 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | ||
24 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | 25 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | ||
25 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | 26 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | ||
26 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | 27 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | ||
27 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | 28 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
28 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 29 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb | 31 | abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb | ||
31 | beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall | 32 | beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall | ||
32 | betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen, | 33 | betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen, | ||
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer | 35 | abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer | ||
35 | Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu | 36 | Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu | ||
36 | verzichten, | 37 | verzichten, | ||
37 | 3. | 38 | 3. | ||
38 | eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein | 39 | eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein | ||
39 | zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und | 40 | zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und | ||
40 | Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. | 41 | Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. | ||
41 | Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf | 42 | Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf | ||
42 | des 31. Dezember 2021 außer Kraft. | 43 | des 31. Dezember 2021 außer Kraft. |
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