Lade...
Lade...
Nettoentgeltdifferenz | Nettoentgeltdifferenz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen | f | 1 | (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und | 3 | dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. | 5 | dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. | ||
6 | Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der | 6 | Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der | ||
7 | Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, | 7 | Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, | ||
8 | vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das | 8 | vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das | ||
9 | Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem | 9 | Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem | ||
10 | Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden | 10 | Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden | ||
11 | Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der | 11 | Entgeltanteile. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der | ||
12 | Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und | 12 | Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. Soll-Entgelt und | ||
13 | Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § | 13 | Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. § | ||
14 | 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit | 14 | 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit | ||
15 | Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen | 15 | Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen | ||
16 | und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten | 16 | und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten | ||
t | 17 | Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. | t | 17 | Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Das Bundesministerium für |
18 | Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der | ||||
19 | pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger | ||||
20 | bekannt zu machen. | ||||
18 | (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als | 21 | (2) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als | ||
19 | wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den | 22 | wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den | ||
20 | Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. | 23 | Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. | ||
21 | Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, | 24 | Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, | ||
22 | bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der | 25 | bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. Bei der | ||
23 | Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von | 26 | Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von | ||
24 | kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte | 27 | kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte | ||
25 | vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer | 28 | vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer | ||
26 | Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden. | 29 | Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden. | ||
27 | (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des | 30 | (3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des | ||
28 | Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von | 31 | Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von | ||
29 | Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder | 32 | Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder | ||
30 | Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender | 33 | Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender | ||
31 | Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. | 34 | Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. | ||
32 | (4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines | 35 | (4) Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines | ||
33 | Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, | 36 | Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, | ||
34 | ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder | 37 | ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder | ||
35 | der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn | 38 | der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn | ||
36 | des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um | 39 | des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um | ||
37 | Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist | 40 | Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist | ||
38 | das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder | 41 | das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder | ||
39 | eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage | 42 | eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Änderungen der Grundlage | ||
40 | für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn | 43 | für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn | ||
41 | und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. | 44 | und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind. | ||
42 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit | 45 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit | ||
43 | der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt | 46 | der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt | ||
44 | der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls | 47 | der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls | ||
45 | zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch | 48 | zugrunde zu legen ist. War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch | ||
46 | nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der | 49 | nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der | ||
47 | kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. | 50 | kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.