Lade...
Lade...
Grundsatz | Grundsatz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung | f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung |
2 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | 2 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich | 4 | die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich | ||
n | 5 | einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei | n | 5 | einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, |
6 | ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung | ||||
7 | anerkannt ist, | ||||
8 | 2. | 6 | 2. | ||
9 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und | 7 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und | ||
10 | 3. | 8 | 3. | ||
11 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | 9 | die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. | ||
12 | Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der | 10 | Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der | ||
13 | Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist | 11 | Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist | ||
14 | vorzeitig beendet worden. | 12 | vorzeitig beendet worden. | ||
15 | (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen | 13 | (1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen | ||
16 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter | 14 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter | ||
17 | beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert | 15 | beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert | ||
18 | wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. | 16 | wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. | ||
n | 19 | (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen | n | 17 | (2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen |
20 | und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie | 18 | und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn | ||
19 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||
21 | 1. | 20 | 1. | ||
n | 22 | über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier | n | ||
23 | Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem | ||||
24 | Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben | ||||
25 | können, oder | ||||
26 | 2. | ||||
27 | nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder | 21 | nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder | ||
28 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | 22 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren | ||
n | 29 | festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen | n | 23 | festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung |
30 | Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können | 24 | in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende | ||
31 | nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende | 25 | Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, | ||
32 | Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht | 26 | 2. | ||
27 | für den angestrebten Beruf geeignet sind, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und | ||||
30 | 4. | ||||
31 | mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern. | ||||
32 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei | ||||
33 | Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine | ||||
34 | Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer | ||||
35 | Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die | ||||
33 | zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. | 36 | Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der | ||
34 | Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer | 37 | Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger | ||
35 | pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer | 38 | Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach | ||
36 | Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. | 39 | Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten | ||
40 | entsprechend. | ||||
37 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der | 41 | (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der | ||
38 | Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder | 42 | Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder | ||
39 | eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn | 43 | eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn | ||
40 | 1. | 44 | 1. | ||
41 | sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach | 45 | sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach | ||
42 | Absatz 1 erfüllen und | 46 | Absatz 1 erfüllen und | ||
43 | 2. | 47 | 2. | ||
44 | zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. | 48 | zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden. | ||
t | 45 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird | t | 49 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie |
46 | nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht | 50 | nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für | ||
47 | wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die | 51 | Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung | ||
48 | allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme | 52 | zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter | ||
49 | beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben | 53 | zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. | ||
50 | anrechnungsfrei. | ||||
51 | (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen | 54 | (3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen | ||
52 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | 55 | durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn | ||
53 | 1. | 56 | 1. | ||
54 | die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen | 57 | die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen | ||
55 | Weiterbildung erfüllt sind, | 58 | Weiterbildung erfüllt sind, | ||
56 | 2. | 59 | 2. | ||
57 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende | 60 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende | ||
58 | Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung | 61 | Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung | ||
59 | teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den | 62 | teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den | ||
60 | nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von | 63 | nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von | ||
61 | mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und | 64 | mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und | ||
62 | 3. | 65 | 3. | ||
63 | nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der | 66 | nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der | ||
64 | erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet | 67 | erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet | ||
65 | werden kann. | 68 | werden kann. | ||
66 | (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der | 69 | (4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der | ||
67 | Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der | 70 | Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der | ||
68 | Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte | 71 | Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte | ||
69 | Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom | 72 | Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom | ||
70 | Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den | 73 | Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den | ||
71 | Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für | 74 | Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für | ||
72 | Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten | 75 | Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten | ||
73 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die | 76 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die | ||
74 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind. | 77 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind. | ||
75 | (5) (weggefallen) | 78 | (5) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.