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Außerbetriebliche Berufsausbildung | Außerbetriebliche Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Außerbetriebliche Berufsausbildung | t | 1 | Außerbetriebliche Berufsausbildung |
Außerbetriebliche Berufsausbildung | Außerbetriebliche Berufsausbildung | ||||
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n | 1 | (1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsberechtigter junger Menschen als | n | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch |
2 | Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden | 2 | eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer | ||
3 | (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn | 3 | außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) fördern. | ||
4 | 1. | ||||
5 | der oder dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit | ||||
6 | ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch eine Ausbildungsstelle in | ||||
7 | einem Betrieb nicht vermittelt werden kann und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr angemessen | 4 | Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss | ||
10 | ist. | 5 | angemessen sein. | ||
11 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind | 6 | (2) Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||
12 | alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden | 7 | sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des | ||
13 | in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu fördern. | 8 | Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu | ||
9 | unterstützen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die | ||||
10 | außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und | ||||
11 | nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine | ||||
12 | betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro. Die | ||||
13 | Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens | ||||
14 | zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen | ||||
15 | Berufsausbildung vermittelt worden ist. Die Vermittlung gilt als | ||||
16 | nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate | ||||
17 | fortbesteht. Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden | ||||
18 | Auszubildenden nur einmal gezahlt. | ||||
19 | (2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum | ||||
20 | Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche | ||||
21 | Berufsausbildung erwarten lassen. | ||||
14 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 22 | (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
n | 15 | vorzeitig gelöst worden, kann die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen | n | 23 | vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder |
16 | Einrichtung fortgesetzt werden. | 24 | den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer | ||
25 | außerbetrieblichen Einrichtung fördern. | ||||
17 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | 26 | (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, | ||
18 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | 27 | hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich | ||
19 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | 28 | absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen. | ||
20 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | 29 | (5) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, | ||
21 | 1. | 30 | 1. | ||
22 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | 31 | die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind und wegen in ihrer | ||
n | 23 | Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen | n | 32 | Person liegender Gründe auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem |
24 | können oder | 33 | Buch eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht aufnehmen können oder | ||
25 | 2. | 34 | 2. | ||
26 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | 35 | deren betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis | ||
27 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | 36 | vorzeitig gelöst worden ist und deren Eingliederung in betriebliche | ||
28 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | 37 | Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch | ||
29 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | 38 | aussichtslos ist, sofern zu erwarten ist, dass sie die Berufsausbildung | ||
30 | erfolgreich abschließen können. | 39 | erfolgreich abschließen können. | ||
31 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | 40 | (6) Nicht förderungsberechtigt sind | ||
32 | 1. | 41 | 1. | ||
33 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 42 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
34 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | 43 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz | ||
35 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 44 | 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
36 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 45 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
37 | 2. | 46 | 2. | ||
38 | Ausländerinnen und Ausländer, | 47 | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
39 | a) | 48 | a) | ||
40 | die kein Aufenthaltsrecht haben, | 49 | die kein Aufenthaltsrecht haben, | ||
41 | b) | 50 | b) | ||
42 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | 51 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche | ||
43 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | 52 | nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums | ||
44 | ergibt oder | 53 | ergibt oder | ||
45 | c) | 54 | c) | ||
46 | die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | 55 | die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | ||
47 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | 56 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | ||
48 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | 57 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | ||
49 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | 58 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | ||
50 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | 59 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | ||
51 | ableiten, | 60 | ableiten, | ||
52 | und ihre Familienangehörigen, | 61 | und ihre Familienangehörigen, | ||
53 | 3. | 62 | 3. | ||
54 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 63 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
55 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 64 | Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
56 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 65 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
57 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | 66 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 | ||
58 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | 67 | können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert | ||
59 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | 68 | werden, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
60 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | 69 | Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 | ||
61 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | 70 | Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz | ||
62 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | 71 | 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | ||
63 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | 72 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | ||
64 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 73 | Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
t | t | 74 | (7) Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche | ||
75 | Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den | ||||
76 | Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag | ||||
77 | nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um | ||||
78 | den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. | ||||
79 | (8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung | ||||
80 | beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. |
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