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Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung | Assistierte Ausbildung | ||||
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t | 1 | Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung | t | 1 | Assistierte Ausbildung |
Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung | Assistierte Ausbildung | ||||
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n | 1 | (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten | n | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und |
2 | erstattet bekommen, wenn sie förderungsberechtigte junge Menschen | 2 | deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder | ||
3 | einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der | ||||
4 | Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine | ||||
5 | vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen | ||||
6 | Berufsausbildung unterstützt (Vorphase). | ||||
7 | (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind | ||||
3 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 4 | mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung | n | 9 | die Aufnahme einer Berufsausbildung und |
5 | oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre | ||||
6 | Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder | ||||
7 | 2. | 10 | 2. | ||
t | 8 | anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen | t | 11 | die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. |
9 | Einrichtung ausbilden. | 12 | Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch | ||
13 | seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und | ||||
14 | abschließen kann. | ||||
15 | (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung | ||||
16 | 1. | ||||
17 | eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder | ||||
18 | voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung | ||||
19 | abzuschließen, oder | ||||
20 | 2. | ||||
21 | wegen in ihrer Person liegender Gründe | ||||
22 | a) | ||||
23 | nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen | ||||
24 | Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen | ||||
25 | oder | ||||
26 | b) | ||||
27 | nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten | ||||
28 | Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. | ||||
29 | Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person | ||||
30 | liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher | ||||
31 | Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 | ||||
32 | Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines | ||||
33 | Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. | ||||
34 | (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich | ||||
35 | unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der | ||||
36 | Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere | ||||
37 | eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur | ||||
38 | Verfügung. | ||||
10 | (2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. | 39 | (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
40 | (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt | ||||
41 | die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. | ||||
42 | (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung | ||||
43 | mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter | ||||
44 | Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination | ||||
45 | der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im | ||||
46 | Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende | ||||
47 | Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für | ||||
48 | Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger | ||||
49 | Berufsausbildungen. |
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