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Aufgaben der Bundesagentur | Aufgaben der Bundesagentur | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Bundesagentur | t | 1 | Aufgaben der Bundesagentur |
Aufgaben der Bundesagentur | Aufgaben der Bundesagentur | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach | f | 1 | (1) __1 Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach |
2 | diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. __2 Sie darf ihre Mittel nur für die | 2 | diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. __2 Sie darf ihre Mittel nur für die | ||
3 | gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. | 3 | gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden. | ||
4 | (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und | 4 | (1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und | ||
5 | zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben | 5 | zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben | ||
6 | nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere | 6 | nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | 8 | die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei | ||
9 | grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei | 9 | grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei | ||
10 | Arbeitslosigkeit, | 10 | Arbeitslosigkeit, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Aufklärung, Beratung und Information. | 12 | Aufklärung, Beratung und Information. | ||
13 | (2) __1 Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen | 13 | (2) __1 Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen | ||
14 | der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet- | 14 | der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet- | ||
15 | Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und | 15 | Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und | ||
16 | Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten | 16 | Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten | ||
17 | erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder | 17 | erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder | ||
18 | auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. __2 | 18 | auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. __2 | ||
19 | Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. __3 Das Nähere ist jeweils | 19 | Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. __3 Das Nähere ist jeweils | ||
20 | in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. | 20 | in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. | ||
t | t | 21 | (2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration | ||
22 | junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, | ||||
23 | entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im | ||||
24 | jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt | ||||
25 | werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist. | ||||
21 | (3) __1 Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit | 26 | (3) __1 Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit | ||
22 | Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang | 27 | Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang | ||
23 | mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. __2 Die Durchführung befristeter | 28 | mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. __2 Die Durchführung befristeter | ||
24 | Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung | 29 | Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung | ||
25 | übertragen. | 30 | übertragen. | ||
26 | (4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch | 31 | (4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch | ||
27 | Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der | 32 | Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der | ||
28 | Länder übernehmen. | 33 | Länder übernehmen. | ||
29 | (5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und | 34 | (5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und | ||
30 | Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. | 35 | Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln. |
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