Lade...
Lade...
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte | 4 | jeweils für ein Kalenderjahr die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte | ||
5 | festzulegen, die für die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes maßgeblich sind, | 5 | festzulegen, die für die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes maßgeblich sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer | 7 | die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer | ||
8 | hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche | 8 | hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche | ||
9 | Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | 9 | Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. | ||
10 | (2) __1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | 10 | (2) __1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||
11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
12 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. __2 In der Regel | 12 | Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. __2 In der Regel | ||
13 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | 13 | sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen | ||
14 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | 14 | berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden. | ||
15 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | 15 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf | ||
16 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | 16 | Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, | ||
17 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | 17 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher | ||
18 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | 18 | Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden | ||
19 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | 19 | Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den | ||
20 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | 20 | einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden. | ||
21 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | 21 | (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob | ||
22 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | 22 | diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche | ||
23 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | 23 | Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die | ||
24 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | 24 | Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen | ||
25 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | 25 | betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren. | ||
t | t | 26 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher | ||
27 | Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||||
28 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||||
29 | 1. | ||||
30 | abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 den Anteil der in dem Betrieb | ||||
31 | beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall | ||||
32 | betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 auf den Einsatz negativer | ||||
35 | Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu | ||||
36 | verzichten, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein | ||||
39 | zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und | ||||
40 | Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. | ||||
41 | Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf | ||||
42 | des 31. Dezember 2021 außer Kraft. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.