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Sie können sich § 454 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.
(2) 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung.
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu | t | 1 | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu |
2 | Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 2 | Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung |
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet | f | 1 | (1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet |
2 | bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung. | 2 | bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung. | ||
3 | (2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen | 3 | (2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen | ||
4 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in | 4 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in | ||
5 | Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig | 5 | Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig | ||
6 | waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen | 6 | waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen | ||
7 | Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben | 7 | Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben | ||
8 | in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 | 8 | in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 | ||
9 | versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich | 9 | versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich | ||
10 | übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. | 10 | übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. | ||
11 | Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung | 11 | Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung | ||
12 | wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt | 12 | wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt | ||
13 | wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den | 13 | wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den | ||
14 | Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung | 14 | Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung | ||
15 | gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung. | 15 | gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung. | ||
t | 16 | (3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 | t | 16 | (3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 |
17 | Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung. | 17 | Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung. |
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