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Sie können sich § 421c SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.
(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022
(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.
(4) 1Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. 2Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. 3§ 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
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t | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen | t | 1 | Vorläufige Entscheidungen nach § 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung |
2 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des | 2 | von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne | ||
3 | Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 | 3 | eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs | ||
4 | Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | 4 | auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung | ||
5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis | 5 | abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes | ||
6 | zum 30. Juni 2022 | 6 | und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den | ||
7 | 1. | 7 | jeweiligen Arbeitsausfall 10 000 Euro nicht überschreitet. Anlassbezogene | ||
8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | 8 | Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen | ||
9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | 9 | Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die | ||
10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | 10 | Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen. | ||
11 | 2. | ||||
12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | ||||
13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | ||||
14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen | ||||
15 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | ||||
16 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | ||||
17 | berücksichtigen. | ||||
18 | (3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und | ||||
19 | Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni | ||||
20 | 2021 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus | ||||
21 | auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert. | ||||
22 | (4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 mit den | ||||
23 | Maßgaben der Sätze 2 und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 | ||||
24 | Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen | ||||
25 | und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von | ||||
26 | einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen | ||||
27 | Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt. § | ||||
28 | 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Aufbau negativer | ||||
29 | Arbeitszeitsalden. | ||||
30 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht | ||||
31 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten | ||||
32 | Befristungen und die Bezugsdauer nach Absatz 3 zu verlängern. Die | ||||
33 | Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt | ||||
34 | mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. |
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