Lade...
Lade...
Sie können sich § 405 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 2Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1, ohne Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(5) 1Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. 2Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. 3Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(6) 1Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | t | 1 | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung |
Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | f | 1 | (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über |
2 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | 2 | Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der | 4 | des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Behörden der | ||
5 | Zollverwaltung, | 5 | Zollverwaltung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, | 7 | des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die | 9 | des § 404 Abs. 2 Nr. 26 und 27 die Behörden der Zollverwaltung und die | ||
10 | Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 10 | Bundesagentur jeweils für ihren Geschäftsbereich. | ||
11 | (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | 11 | (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den | ||
12 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 12 | Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||
13 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | 13 | (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 | ||
14 | Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist | 14 | Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist | ||
15 | auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über | 15 | auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über | ||
16 | Ordnungswidrigkeiten. | 16 | Ordnungswidrigkeiten. | ||
17 | (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von | 17 | (4) Bei der Verfolgung und Ahndung der Beschäftigung oder Tätigkeit von | ||
18 | Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1, ohne | 18 | Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1, ohne | ||
19 | Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne | 19 | Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne | ||
20 | Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz | 20 | Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz | ||
21 | 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht | 21 | 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie der Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht | ||
22 | gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | 22 | gegenüber der Bundesagentur nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | ||
23 | Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des | 23 | Ersten Buches arbeiten die Behörden nach Absatz 1 mit den in § 2 Absatz 4 des | ||
24 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | 24 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. | ||
25 | (5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über | 25 | (5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über | ||
t | 26 | rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16, 19 und 20. | t | 26 | rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16 und 19 |
27 | Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister | 27 | Buchstabe a. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das | ||
28 | über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. Dies | 28 | Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 | ||
29 | gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. | 29 | und 2 Nr. 3. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. | ||
30 | (6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen | 30 | (6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen | ||
31 | den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus | 31 | den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus | ||
32 | ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 | 32 | ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 | ||
33 | Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde | 33 | Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde | ||
34 | Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen | 34 | Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen | ||
35 | oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung | 35 | oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung | ||
36 | überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu | 36 | überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu | ||
37 | übermittelnden Erkenntnisse sind. | 37 | übermittelnden Erkenntnisse sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.