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Sie können sich § 314 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
(2) 1In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom Arbeitgeber zu erfüllen. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung angeordnet worden ist.
Insolvenzgeldbescheinigung | Insolvenzgeldbescheinigung | ||||
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t | 1 | Insolvenzgeldbescheinigung | t | 1 | Insolvenzgeldbescheinigung |
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f | 1 | (1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der | f | 1 | (1) Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der |
2 | Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die | 2 | Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die | ||
3 | oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu | 3 | oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu | ||
4 | bescheinigen: | 4 | bescheinigen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des | 6 | die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des | ||
7 | Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen | 7 | Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgegangen | ||
8 | sind, sowie | 8 | sind, sowie | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur | 10 | die Höhe der gesetzlichen Abzüge und derjenigen Leistungen, die zur | ||
11 | Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. | 11 | Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbracht worden sind. | ||
12 | Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 | 12 | Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß § 1 Abs. 2 | ||
13 | Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den | 13 | Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den | ||
14 | Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der | 14 | Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, ob der | ||
15 | Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer | 15 | Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer | ||
16 | Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche | 16 | Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche | ||
17 | Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit | 17 | Altersversorgung gewählt worden ist. Es ist auch zu bescheinigen, inwieweit | ||
18 | die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. | 18 | die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. | ||
t | 19 | Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen. Wird die | t | 19 | Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur |
20 | Insolvenzgeldbescheinigung durch die Insolvenzverwalterin oder den | 20 | zur Verfügung gestellt ist. Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch die | ||
21 | Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches übermittelt, sind zusätzlich | 21 | Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten Buches | ||
22 | die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges mitzuteilen. | 22 | übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift und die Daten des Überweisungsweges | ||
23 | mitzuteilen. | ||||
23 | (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird | 24 | (2) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird | ||
24 | oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die | 25 | oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die | ||
25 | Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom | 26 | Pflichten der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters vom | ||
26 | Arbeitgeber zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen | 27 | Arbeitgeber zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen | ||
27 | eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung | 28 | eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung | ||
28 | angeordnet worden ist. | 29 | angeordnet worden ist. |
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