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Sie können sich § 313a SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. 2Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 3§ 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.
Elektronische Bescheinigung | Bescheinigungsverfahren | ||||
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t | 1 | Elektronische Bescheinigung | t | 1 | Bescheinigungsverfahren |
Elektronische Bescheinigung | Bescheinigungsverfahren | ||||
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t | 1 | Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem | t | 1 | (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 |
2 | Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den | 2 | sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter | ||
3 | Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches übermittelt werden, es | 3 | den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu | ||
4 | sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 | 4 | übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung | ||
5 | auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die | 5 | übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten | ||
6 | Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in | 6 | Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung | ||
7 | allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 | 7 | oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend | ||
8 | Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die | 8 | von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der | ||
9 | Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder | 9 | Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die | ||
10 | 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten | 10 | Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, | ||
11 | zuzuleiten. | 11 | für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über | ||
12 | die übermittelten Daten zuzuleiten. | ||||
13 | (2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz | ||||
14 | 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die | ||||
15 | Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des | ||||
16 | Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. Die übrigen | ||||
17 | Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen | ||||
18 | nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der | ||||
19 | Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das Formular ist unverzüglich | ||||
20 | demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat. |
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