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Sie können sich § 312 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.
Arbeitsbescheinigung | Arbeitsbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des |
2 | Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu | 2 | Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu | ||
3 | bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld | 3 | bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld | ||
n | 4 | oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er | n | 4 | erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere |
5 | den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der | ||||
6 | Arbeitsbescheinigung sind insbesondere | ||||
7 | 1. | 5 | 1. | ||
8 | die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, | 6 | die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, | ||
9 | 2. | 7 | 2. | ||
10 | Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des | 8 | Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des | ||
11 | Beschäftigungsverhältnisses und | 9 | Beschäftigungsverhältnisses und | ||
12 | 3. | 10 | 3. | ||
13 | das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin | 11 | das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin | ||
n | 14 | oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, | n | 12 | oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; |
15 | anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem | 13 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für | ||
16 | Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen. | 14 | Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von | ||
17 | (2) Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge | 15 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend. | ||
18 | eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine | 16 | (2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die | ||
19 | Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der | 17 | Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies | ||
18 | darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung | ||||
19 | beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der | ||||
20 | Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. | 20 | Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. | ||
t | 21 | (3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von | t | 21 | (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die |
22 | Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und | 22 | übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der | ||
23 | Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von | 23 | betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die | ||
24 | Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von | 24 | für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; | ||
25 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 25 | es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2. | ||
26 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 26 | (4) (weggefallen) | ||
27 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||||
28 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||||
29 | Blutbestandteilen zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 | ||||
30 | entsprechend. | ||||
31 | (4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, | ||||
32 | Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung | ||||
33 | oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat | ||||
34 | die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die | ||||
35 | Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre | ||||
36 | vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war. |
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