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Sie können sich § 156 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
(2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
(4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | ||||
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t | 1 | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | t | 1 | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen |
Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein |
2 | Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: | 2 | Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, | 4 | Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder | 6 | Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder | ||
7 | Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur | 7 | Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur | ||
8 | Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt | 8 | Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt | ||
9 | wird, | 9 | wird, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung | 11 | Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
12 | oder | 12 | oder | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 14 | Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | ||
15 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | 15 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | ||
16 | Art. | 16 | Art. | ||
17 | Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | 17 | Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | ||
18 | zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den | 18 | zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den | ||
19 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat | 19 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat | ||
20 | die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich | 20 | die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich | ||
21 | aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller | 21 | aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller | ||
22 | Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch | 22 | Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch | ||
23 | auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem | 23 | auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem | ||
24 | der Antrag gestellt wird. | 24 | der Antrag gestellt wird. | ||
25 | (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch | 25 | (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf | 27 | im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf | ||
28 | Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, | 28 | Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und | 30 | im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | im Fall der Nummer 4 | 32 | im Fall der Nummer 4 | ||
33 | a) | 33 | a) | ||
34 | mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für | 34 | mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für | ||
35 | den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die | 35 | den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die | ||
36 | letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente | 36 | letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente | ||
37 | oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, | 37 | oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, | ||
38 | b) | 38 | b) | ||
39 | nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während | 39 | nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während | ||
40 | einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt | 40 | einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt | ||
t | 41 | wird. | t | 41 | wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. |
42 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend. | 42 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend. | ||
43 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine | 43 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine | ||
44 | andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. | 44 | andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. | ||
45 | (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die | 45 | (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die | ||
46 | oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben | 46 | oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben | ||
47 | Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens | 47 | Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens | ||
48 | in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht. | 48 | in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht. |
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