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(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
Anwartschaftszeit | Anwartschaftszeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) | f | 1 | (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) |
2 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. | 2 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. | ||
3 | Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld | 3 | Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld | ||
4 | wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung | 4 | wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung | ||
5 | der Anwartschaftszeit. | 5 | der Anwartschaftszeit. | ||
6 | (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen | 6 | (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen | ||
7 | sowie darlegen und nachweisen, dass | 7 | sowie darlegen und nachweisen, dass | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend | 9 | sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend | ||
10 | aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 | 10 | aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 | ||
11 | Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und | 11 | Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte | 13 | das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte | ||
14 | Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung | 14 | Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung | ||
15 | maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, | 15 | maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, | ||
t | 16 | gilt bis zum 31. Dezember 2022, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate | t | 16 | beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt |
17 | beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt. | 17 | unberührt. |
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