Sie können sich § 87 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 87 SGB III vollständige alte Fassung
§ 87 SGB III
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 150 Euro monatlich je Kind übernommen werden.
oder des Arbeitnehmers können in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind
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übernommen werden.
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übernommen werden.
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