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Sie können sich § 67 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen:
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von
(3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird.
(4) 1Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. 2Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5) 1Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. 2Das Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Einkommensanrechnung | Einkommensanrechnung | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der | f | 1 | (1) Auf den Gesamtbedarf sind die Einkommen der folgenden Personen in der |
2 | Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: | 2 | Reihenfolge ihrer Nennung anzurechnen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der oder des Auszubildenden, | 4 | der oder des Auszubildenden, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer | 6 | der Person, mit der die oder der Auszubildende verheiratet oder in einer | ||
7 | Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt | 7 | Lebenspartnerschaft verbunden ist und von der sie oder er nicht dauernd getrennt | ||
8 | lebt, und | 8 | lebt, und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Eltern der oder des Auszubildenden. | 10 | der Eltern der oder des Auszubildenden. | ||
11 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die | 11 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die | ||
12 | Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften | 12 | Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften | ||
13 | des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu | 13 | des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu | ||
14 | ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von | 14 | ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten | 16 | § 21 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten | ||
17 | der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; | 17 | der oder des Auszubildenden auf Grund der Berufsausbildung nicht berücksichtigt; | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der | 19 | § 22 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen der | ||
20 | oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar | 20 | oder des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar | ||
21 | ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen; | 21 | ist; Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind zu berücksichtigen; | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
n | 23 | § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 66 Euro der | n | 23 | § 23 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 80 Euro der |
24 | Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des | 24 | Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Absatz 1 des | ||
t | 25 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 709 Euro anrechnungsfrei, wenn | t | 25 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 856 Euro anrechnungsfrei, wenn |
26 | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus | 26 | die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus | ||
27 | nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; | 27 | nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden | 29 | § 23 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden | ||
30 | Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht | 30 | Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht | ||
31 | werden, nicht angerechnet. | 31 | werden, nicht angerechnet. | ||
32 | (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des | 32 | (3) Bei einer Berufsausbildung im Betrieb der Eltern, der Ehefrau oder des | ||
33 | Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die | 33 | Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ist für die | ||
34 | Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die | 34 | Feststellung des Einkommens der oder des Auszubildenden mindestens die | ||
35 | tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, | 35 | tarifliche Bruttoausbildungsvergütung als vereinbart zugrunde zu legen oder, | ||
36 | soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche | 36 | soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche | ||
37 | Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer | 37 | Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer | ||
38 | Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird. | 38 | Berufsausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird. | ||
39 | (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von | 39 | (4) Für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Teilnehmende wird von | ||
40 | einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen | 40 | einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen | ||
41 | der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen | 41 | der Teilnehmenden aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen | ||
42 | Programmen geförderten Maßnahme. | 42 | Programmen geförderten Maßnahme. | ||
43 | (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr | 43 | (5) Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr | ||
44 | Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert | 44 | Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert | ||
45 | sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht | 45 | sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Das Einkommen ist ferner nicht | ||
46 | anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt | 46 | anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt | ||
47 | ist. | 47 | ist. |
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