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Sie können sich § 62 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(3) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden | f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden |
2 | Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, | 2 | Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, | ||
3 | wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | 3 | wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
5 | (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder | 5 | (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder | ||
6 | eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der | 6 | eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der | ||
7 | jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des | 7 | jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des | ||
8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
9 | (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | 9 | (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | ||
10 | Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als | 10 | Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als | ||
11 | Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten | 11 | Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten | ||
12 | Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | 12 | Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | ||
t | 13 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige | t | 13 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige |
14 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | 14 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | ||
15 | Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | 15 | Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | ||
16 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | 16 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | ||
17 | erstattet werden. | 17 | erstattet werden. |
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