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Sie können sich § 61 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(2) 1Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. 2Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. 3Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | ||||
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t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung | ||||
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f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des | f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des |
2 | Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils | 2 | Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils | ||
3 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des | 3 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des | ||
4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
5 | (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | 5 | (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | ||
6 | Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten | 6 | Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten | ||
7 | Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von | 7 | Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von | ||
8 | Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g | 8 | Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g | ||
9 | des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | 9 | des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | ||
t | 10 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige | t | 10 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 109 Euro monatlich für sonstige |
11 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | 11 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | ||
12 | Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | 12 | Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | ||
13 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | 13 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | ||
14 | erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen | 14 | erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen | ||
15 | sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für | 15 | sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für | ||
16 | junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs | 16 | junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs | ||
17 | erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht. | 17 | erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht. |
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