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Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | ||||
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t | 1 | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | t | 1 | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige |
Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige | ||||
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f | 1 | (1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der | f | 1 | (1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungen der |
2 | beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine | 2 | beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine | ||
3 | Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe | 3 | Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe | ||
4 | für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über | 4 | für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gelten die Vorschriften über | ||
5 | die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. | 5 | die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt entsprechend. | ||
6 | (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für | 6 | (2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für | ||
7 | Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. | 7 | Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. | ||
8 | (3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den | 8 | (3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von den | ||
9 | Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. Die Bundesagentur und die | 9 | Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. Die Bundesagentur und die | ||
10 | Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge | 10 | Leistungsträger regeln das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge | ||
11 | durch Vereinbarung. | 11 | durch Vereinbarung. | ||
12 | (4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den | 12 | (4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den | ||
13 | privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. Die | 13 | privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. Die | ||
14 | Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt | 14 | Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt | ||
15 | werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, | 15 | werden. Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung, | ||
16 | Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der | 16 | Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, daß der | ||
17 | Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der | 17 | Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der | ||
18 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über | 18 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über | ||
19 | Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind | 19 | Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentur sind | ||
20 | Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der | 20 | Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der | ||
21 | Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt | 21 | Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt | ||
22 | werden. | 22 | werden. | ||
23 | (4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig | 23 | (4a) Die Beiträge für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig | ||
24 | sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, | 24 | sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, | ||
25 | an die Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher | 25 | an die Bundesagentur zu zahlen. Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher | ||
26 | von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu | 26 | von Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen, die die Leistung zu | ||
27 | erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfahren | 27 | erbringen haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfahren | ||
28 | der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund | 28 | der Beitragszahlung und Abrechnung der Beiträge können der Spitzenverband Bund | ||
29 | der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die | 29 | der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die | ||
t | 30 | Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die | t | 30 | Festsetzungsstellen für die Beihilfe, das Bundesamt für Soziale Sicherung und |
31 | Bundesagentur durch Vereinbarung regeln. | 31 | die Bundesagentur durch Vereinbarung regeln. | ||
32 | (4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von | 32 | (4b) Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von | ||
33 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | 33 | Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des | ||
34 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | 34 | Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im | ||
35 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | 35 | Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden | ||
36 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | 36 | Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen | ||
37 | Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen | 37 | Blutbestandteilen beziehen, sind von den Stellen, die die Beiträge zu tragen | ||
38 | haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | 38 | haben, an die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend. | ||
39 | (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die | 39 | (5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowie für die | ||
40 | Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der | 40 | Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriften für den Einzug der | ||
41 | Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die | 41 | Beiträge, die an die Einzugsstellen zu zahlen sind, entsprechend, soweit die | ||
42 | Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur | 42 | Besonderheiten der Beiträge nicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur | ||
43 | Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nach Absatz | 43 | Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nach Absatz | ||
44 | 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die | 44 | 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr, in dem die | ||
45 | Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch | 45 | Pflegetätigkeit geleistet oder das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch | ||
46 | genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten | 46 | genommen wurde (Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten | ||
47 | Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem | 47 | Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahres fällig, das dem | ||
48 | Beitragsjahr folgt. | 48 | Beitragsjahr folgt. |
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