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Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | t | 1 | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung |
Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher | f | 1 | (1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher |
2 | von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so | 2 | von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so | ||
3 | hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die | 3 | hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die | ||
4 | Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend | 4 | Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend | ||
5 | aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, | 5 | aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, | ||
6 | für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres | 6 | für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres | ||
7 | Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an | 7 | Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an | ||
8 | die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 | 8 | die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 | ||
9 | des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum | 9 | des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum | ||
10 | entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der | 10 | entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der | ||
11 | Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des | 11 | Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des | ||
12 | Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei | 12 | Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei | ||
13 | verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem | 13 | verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem | ||
14 | die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der | 14 | die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der | ||
15 | Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Abs. | 15 | Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Abs. | ||
16 | 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein | 16 | 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein | ||
17 | Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband | 17 | Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband | ||
t | 18 | Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das | t | 18 | Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für |
19 | Bundesversicherungsamt in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds | 19 | Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können | ||
20 | können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 | 20 | das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch | ||
21 | durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur | 21 | Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur | ||
22 | Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates | 22 | Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates | ||
23 | Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat. | 23 | Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat. | ||
24 | (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften | 24 | (2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften | ||
25 | Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | 25 | Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder | ||
26 | Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches | 26 | Übergangsgeld von einem nach § 251 Abs. 1 des Fünften Buches | ||
27 | beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der | 27 | beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der | ||
28 | Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger | 28 | Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger | ||
29 | zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein | 29 | zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein | ||
30 | Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung | 30 | Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung | ||
31 | oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in | 31 | oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in | ||
32 | den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der | 32 | den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der | ||
33 | gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen | 33 | gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen | ||
34 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente | 34 | Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente | ||
35 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu | 35 | wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu | ||
36 | ersetzen sind | 36 | ersetzen sind | ||
37 | 1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten | 37 | 1. vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten | ||
38 | Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, | 38 | Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, | ||
39 | die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu | 39 | die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu | ||
40 | entrichten gehabt hätten, | 40 | entrichten gehabt hätten, | ||
41 | 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als | 41 | 2. vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als | ||
42 | Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person | 42 | Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person | ||
43 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre. | 43 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre. | ||
44 | Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht | 44 | Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht | ||
45 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu | 45 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu | ||
46 | entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht | 46 | entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nr. 1 nicht | ||
47 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung | 47 | verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung | ||
48 | zu entrichten. | 48 | zu entrichten. | ||
49 | (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 | 49 | (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 | ||
50 | geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit | 50 | geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit | ||
51 | er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der | 51 | er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der | ||
52 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von | 52 | Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von | ||
53 | seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung | 53 | seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung | ||
54 | zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § | 54 | zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuß nach § | ||
55 | 257 des Fünften Buches. | 55 | 257 des Fünften Buches. | ||
56 | (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine | 56 | (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine | ||
57 | andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, | 57 | andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, | ||
58 | die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die | 58 | die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die | ||
59 | Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder | 59 | Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder | ||
60 | zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und | 60 | zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und | ||
61 | Leistungen wechselseitig. | 61 | Leistungen wechselseitig. | ||
62 | (5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für | 62 | (5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für | ||
63 | Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind | 63 | Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches sind | ||
64 | die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | 64 | die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. |
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