(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
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(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden,
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dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind.
4
Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene
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Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
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(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10
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Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
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