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Sie können sich § 22 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. 2Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
(8) 1Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. 2Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen | f | 1 | (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen |
2 | Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach | 2 | Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach | ||
3 | einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, | 3 | einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, | ||
4 | wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die | 4 | wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die | ||
5 | Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen | 5 | Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen | ||
6 | Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder | 6 | Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder | ||
7 | dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht | 7 | dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht | ||
8 | möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten | 8 | möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten | ||
9 | oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch | 9 | oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch | ||
10 | längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen | 10 | längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen | ||
11 | Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung | 11 | Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung | ||
12 | der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich | 12 | der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich | ||
13 | wäre. | 13 | wäre. | ||
14 | (1a) (weggefallen) | 14 | (1a) (weggefallen) | ||
15 | (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen | 15 | (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen | ||
16 | für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne | 16 | für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne | ||
17 | des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter | 17 | des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter | ||
18 | Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf | 18 | Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf | ||
19 | Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen | 19 | Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen | ||
20 | unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den | 20 | unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den | ||
21 | Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung | 21 | Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung | ||
22 | dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert | 22 | dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert | ||
23 | werden soll. | 23 | werden soll. | ||
24 | (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung | 24 | (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung | ||
25 | zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem | 25 | zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem | ||
26 | Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die | 26 | Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die | ||
27 | Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft | 27 | Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft | ||
28 | und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht. | 28 | und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht. | ||
29 | (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die | 29 | (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die | ||
30 | leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft | 30 | leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft | ||
31 | örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen | 31 | örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen | ||
32 | für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung | 32 | für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung | ||
33 | verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. | 33 | verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. | ||
34 | (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 34 | (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||
35 | umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem | 35 | umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem | ||
36 | Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der | 36 | Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der | ||
37 | kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft | 37 | kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft | ||
38 | zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn | 38 | zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die | 40 | die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die | ||
41 | Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, | 41 | Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich | 43 | der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich | ||
44 | ist oder | 44 | ist oder | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. | 46 | ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. | ||
47 | Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung | 47 | Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung | ||
48 | abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht | 48 | abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht | ||
49 | zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | 49 | zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||
50 | werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht | 50 | werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht | ||
51 | anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in | 51 | anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in | ||
52 | der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen | 52 | der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen | ||
53 | herbeizuführen. | 53 | herbeizuführen. | ||
54 | (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger | 54 | (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger | ||
55 | Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als | 55 | Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als | ||
56 | Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb | 56 | Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb | ||
57 | von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort | 57 | von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort | ||
58 | der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt | 58 | der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt | ||
59 | werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den | 59 | werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den | ||
60 | kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn | 60 | kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn | ||
61 | ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht | 61 | ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht | ||
62 | gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für | 62 | gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für | ||
63 | Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. | 63 | Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. | ||
64 | (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung | 64 | (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung | ||
65 | geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den | 65 | geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den | ||
66 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter | 66 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter | ||
67 | oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende | 67 | oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende | ||
68 | Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das | 68 | Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das | ||
69 | ist insbesondere der Fall, wenn | 69 | ist insbesondere der Fall, wenn | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | 71 | Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | ||
72 | Mietverhältnisses berechtigen, | 72 | Mietverhältnisses berechtigen, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | 74 | Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | ||
75 | Energieversorgung berechtigen, | 75 | Energieversorgung berechtigen, | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | 77 | konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | ||
78 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | 78 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | ||
79 | verwenden, oder | 79 | verwenden, oder | ||
80 | 4. | 80 | 4. | ||
81 | konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | 81 | konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | ||
82 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | 82 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | ||
83 | verwendet. | 83 | verwendet. | ||
84 | Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der | 84 | Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der | ||
85 | Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere | 85 | Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere | ||
86 | Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. | 86 | Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. | ||
87 | (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung | 87 | (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung | ||
88 | erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur | 88 | erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur | ||
89 | Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage | 89 | Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage | ||
90 | gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt | 90 | gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt | ||
91 | und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen | 91 | und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen | ||
92 | nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen | 92 | nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen | ||
93 | sollen als Darlehen erbracht werden. | 93 | sollen als Darlehen erbracht werden. | ||
94 | (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der | 94 | (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der | ||
95 | Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in | 95 | Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in | ||
96 | Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das | 96 | Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das | ||
97 | Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem | 97 | Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem | ||
98 | beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben | 98 | beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben | ||
99 | unverzüglich Folgendes mit: | 99 | unverzüglich Folgendes mit: | ||
100 | 1. | 100 | 1. | ||
101 | den Tag des Eingangs der Klage, | 101 | den Tag des Eingangs der Klage, | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | die Namen und die Anschriften der Parteien, | 103 | die Namen und die Anschriften der Parteien, | ||
104 | 3. | 104 | 3. | ||
105 | die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | 105 | die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | ||
106 | 4. | 106 | 4. | ||
107 | die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten | 107 | die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten | ||
108 | Entschädigung und | 108 | Entschädigung und | ||
109 | 5. | 109 | 5. | ||
110 | den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. | 110 | den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. | ||
111 | Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung | 111 | Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung | ||
112 | unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift | 112 | unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift | ||
113 | offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters | 113 | offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters | ||
114 | beruht. | 114 | beruht. | ||
115 | (10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft | 115 | (10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft | ||
116 | und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer | 116 | und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer | ||
117 | Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für | 117 | Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für | ||
118 | Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung | 118 | Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung | ||
119 | der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für | 119 | der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für | ||
120 | Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen | 120 | Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen | ||
121 | wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 121 | wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
t | t | 122 | (11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des | ||
123 | Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, | ||||
124 | die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des | ||||
125 | Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu | ||||
126 | verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die | ||||
127 | Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
128 | erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden | ||||
129 | solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf | ||||
130 | Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für | ||||
131 | ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die | ||||
132 | Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die | ||||
133 | Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der | ||||
134 | Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung | ||||
135 | gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen | ||||
136 | Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von | ||||
137 | Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu | ||||
138 | verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die | ||||
139 | Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz | ||||
140 | 1 Satz 1 erforderlich ist. | ||||
141 | (12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die | ||||
142 | dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. |
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