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Sie können sich § 74 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung |
(weggefallen) | Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung | ||||
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t | t | 1 | (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen | ||
2 | nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
3 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||||
4 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine | ||||
5 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||||
6 | Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. § 7 Absatz 1 Satz | ||||
7 | 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Der | ||||
8 | Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens | ||||
9 | sechs Monate zu verkürzen. | ||||
10 | (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
11 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||||
12 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen daher eine | ||||
13 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||||
14 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. | ||||
15 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 | ||||
16 | und vor dem 1. Juni 2022 auf Grund eines Antrages auf eine | ||||
17 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine | ||||
18 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||||
19 | Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der | ||||
20 | Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die | ||||
21 | Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine | ||||
22 | nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des | ||||
23 | Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch | ||||
24 | die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. | ||||
25 | (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in | ||||
26 | Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 | ||||
27 | des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | ||||
28 | (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt | ||||
29 | der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch | ||||
30 | für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als | ||||
31 | gestellt. Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen | ||||
32 | nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der | ||||
33 | Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des | ||||
34 | Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des | ||||
35 | Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der | ||||
36 | laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des | ||||
37 | Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. | ||||
38 | Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen | ||||
39 | Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches | ||||
40 | zu. |
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