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Sie können sich § 12 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
(4) 1Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
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t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen | t | 1 | Zu berücksichtigendes Vermögen |
Zu berücksichtigendes Vermögen | Zu berücksichtigendes Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu | f | 1 | (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu |
2 | berücksichtigen. | 2 | berücksichtigen. | ||
3 | (2) Vom Vermögen sind abzusetzen | 3 | (2) Vom Vermögen sind abzusetzen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede | 5 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede | ||
6 | in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder | 6 | in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder | ||
7 | Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede | 7 | Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede | ||
8 | volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 | 8 | volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 | ||
9 | maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, | 9 | maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, | ||
10 | 1a. | 10 | 1a. | ||
11 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte | 11 | ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte | ||
12 | minderjährige Kind, | 12 | minderjährige Kind, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | 14 | Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge | ||
15 | geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten | 15 | geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten | ||
16 | laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das | 16 | laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das | ||
17 | Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, | 17 | Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin | 19 | geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin | ||
20 | oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer | 20 | oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer | ||
21 | unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert | 21 | unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert | ||
22 | der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen | 22 | der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen | ||
23 | leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch | 23 | leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch | ||
24 | jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, | 24 | jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden | 26 | ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden | ||
27 | in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. | 27 | in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. | ||
28 | Bei Personen, die | 28 | Bei Personen, die | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 | 30 | vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 | ||
31 | Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | 31 | Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | ||
32 | Nummer 3 jeweils 48 750 Euro, | 32 | Nummer 3 jeweils 48 750 Euro, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der | 34 | nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der | ||
35 | Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der | 35 | Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der | ||
36 | geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro, | 36 | geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz | 38 | nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz | ||
39 | 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | 39 | 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 | ||
40 | Nummer 3 jeweils 50 250 Euro | 40 | Nummer 3 jeweils 50 250 Euro | ||
41 | nicht übersteigen. | 41 | nicht übersteigen. | ||
42 | (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen | 42 | (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | angemessener Hausrat, | 44 | angemessener Hausrat, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | 46 | ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende | ||
47 | erwerbsfähige Person, | 47 | erwerbsfähige Person, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt | 49 | von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt | ||
50 | bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige | 50 | bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige | ||
51 | leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der | 51 | leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der | ||
52 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, | 52 | Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, | ||
53 | 4. | 53 | 4. | ||
54 | ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine | 54 | ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine | ||
55 | entsprechende Eigentumswohnung, | 55 | entsprechende Eigentumswohnung, | ||
56 | 5. | 56 | 5. | ||
57 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | 57 | Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung | ||
58 | eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu | 58 | eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu | ||
t | 59 | Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll | t | 59 | Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient |
60 | und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet | 60 | oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des | ||
61 | würde, | 61 | Vermögens gefährdet würde, | ||
62 | 6. | 62 | 6. | ||
63 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich | 63 | Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich | ||
64 | ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. | 64 | ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. | ||
65 | Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der | 65 | Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der | ||
66 | Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. | 66 | Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. | ||
67 | (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | 67 | (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für | ||
68 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | 68 | die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung | ||
69 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 69 | oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
70 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | 70 | gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. | ||
71 | Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. | 71 | Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. |
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