f | (1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. | f | (1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden. |
| (2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch | | (2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch |
| Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige | | Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige |
| Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen | | Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen |
| Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat | | Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat |
| verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des | | verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des |
| Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der | | Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der |
| Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen | | Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen |
| Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen, | | Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen, |
| 1. | | 1. |
| wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des | | wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des |
| Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist, | | Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist, |
| 2. | | 2. |
| wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist | | wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist |
| oder | | oder |
| 3. | | 3. |
| wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in | | wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in |
| Anspruch genommen wurde. | | Anspruch genommen wurde. |
t | (3) Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene | t | (3) (weggefallen) |
| Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. | | |
| 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur | | |
| Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für | | |
| Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) | | |
| Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt. Werden sie an den | | |
| Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, | | |
| sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn | | |
| Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei | | |
| einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. | | |
| (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann | | (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann |
| nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die | | nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die |
| Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt | | Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt |
| unberührt. | | unberührt. |