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Sie können sich § 67 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) 1Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) 1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) 1Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. 2In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der | f | 1 | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der |
t | 2 | COVID-19-Pandemie | t | 2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis | f | 1 | (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis |
n | 2 | zum 31. Dezember 2021 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 | n | 2 | zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. |
3 | erbracht. | ||||
4 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | 3 | (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die | ||
5 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | 4 | Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das | ||
6 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | 5 | Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen | ||
7 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | 6 | vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag | ||
8 | erklärt. | 7 | erklärt. | ||
9 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | 8 | (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen | ||
10 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | 9 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | ||
11 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | 10 | angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 | ||
12 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | 11 | Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die | ||
13 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | 12 | in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht | ||
14 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | 13 | in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die | ||
15 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | 14 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | ||
16 | wurden. | 15 | wurden. | ||
17 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | 16 | (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu | ||
18 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | 17 | entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des | ||
19 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | 18 | Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu | ||
20 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | 19 | entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der | ||
21 | Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. | 20 | Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. | ||
22 | März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | 21 | März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag | ||
23 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | 22 | abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. | ||
t | 24 | (5) (weggefallen) | t | 23 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum |
24 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. | ||||
25 | Dezember 2022 zu verlängern. | ||||
25 | (6) (weggefallen) | 26 | (6) (weggefallen) |
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