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Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die | f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die |
2 | 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | 2 | 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | ||
3 | erreicht haben, | 3 | erreicht haben, | ||
4 | 2. erwerbsfähig sind, | 4 | 2. erwerbsfähig sind, | ||
5 | 3. hilfebedürftig sind und | 5 | 3. hilfebedürftig sind und | ||
6 | 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | 6 | 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | ||
7 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | 7 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | ||
8 | Ausgenommen sind | 8 | Ausgenommen sind | ||
9 | 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 9 | 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
10 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | 10 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | ||
11 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 11 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
12 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 12 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
13 | 2. Ausländerinnen und Ausländer, | 13 | 2. Ausländerinnen und Ausländer, | ||
14 | 1. die kein Aufenthaltsrecht haben, | 14 | 1. die kein Aufenthaltsrecht haben, | ||
15 | 2. deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt | 15 | 2. deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 3. die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | 17 | 3. die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | ||
18 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | 18 | Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | ||
19 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | 19 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | ||
20 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | 20 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | ||
21 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | 21 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | ||
22 | ableiten, | 22 | ableiten, | ||
23 | und ihre Familienangehörigen, | 23 | und ihre Familienangehörigen, | ||
24 | 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 24 | 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
25 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 25 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
26 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 26 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
27 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | 27 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | ||
28 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | 28 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | ||
29 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | 29 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | ||
30 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | 30 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | ||
31 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | 31 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | ||
32 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | 32 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | ||
33 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | 33 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | ||
34 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 34 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
35 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | 35 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | ||
36 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | 36 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | ||
37 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und | 37 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und | ||
38 | Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | 38 | Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | ||
39 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | 39 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | ||
40 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | 40 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | ||
41 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | 41 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | ||
42 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | 42 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | ||
43 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | 43 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | ||
44 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | 44 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | ||
45 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | 45 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | ||
46 | 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | 46 | 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | ||
47 | 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | 47 | 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | ||
48 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | 48 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | ||
49 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | 49 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | ||
50 | lebende Partner dieses Elternteils, | 50 | lebende Partner dieses Elternteils, | ||
51 | 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | 51 | 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | ||
52 | 1. die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd | 52 | 1. die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd | ||
53 | getrennt lebende Ehegatte, | 53 | getrennt lebende Ehegatte, | ||
54 | 2. die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | 54 | 2. die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | ||
55 | getrennt lebende Lebenspartner, | 55 | getrennt lebende Lebenspartner, | ||
56 | 3. eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | 56 | 3. eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | ||
57 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | 57 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | ||
58 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | 58 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
59 | füreinander einzustehen. | 59 | füreinander einzustehen. | ||
60 | 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | 60 | 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | ||
61 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | 61 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
62 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | 62 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | ||
63 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | 63 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | ||
64 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | 64 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
65 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | 65 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | ||
66 | 1. länger als ein Jahr zusammenleben, | 66 | 1. länger als ein Jahr zusammenleben, | ||
67 | 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | 67 | 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | ||
68 | 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | 68 | 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | ||
69 | 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | 69 | 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | ||
70 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | 70 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | ||
71 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | 71 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | ||
72 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | 72 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | ||
73 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | 73 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | ||
74 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | 74 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | ||
75 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | 75 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | ||
76 | nach diesem Buch, | 76 | nach diesem Buch, | ||
77 | 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ | 77 | 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ | ||
78 | 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder | 78 | 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder | ||
79 | 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter | 79 | 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter | ||
80 | den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | 80 | den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | ||
81 | wöchentlich erwerbstätig ist. | 81 | wöchentlich erwerbstätig ist. | ||
t | t | 82 | Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des | ||
83 | § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. | ||||
82 | (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie | 84 | (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie | ||
83 | sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des | 85 | sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des | ||
84 | zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung | 86 | zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung | ||
85 | in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den | 87 | in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den | ||
86 | Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund | 88 | Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund | ||
87 | vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein | 89 | vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein | ||
88 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei | 90 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei | ||
89 | 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge | 91 | 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge | ||
90 | oder Rehabilitation, | 92 | oder Rehabilitation, | ||
91 | 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder | 93 | 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder | ||
92 | gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, | 94 | gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, | ||
93 | oder | 95 | oder | ||
94 | 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. | 96 | 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. | ||
95 | Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des | 97 | Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des | ||
96 | zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die | 98 | zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die | ||
97 | Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten | 99 | Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten | ||
98 | nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht | 100 | nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht | ||
99 | überschreiten. | 101 | überschreiten. | ||
100 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | 102 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | ||
101 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | 103 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | ||
102 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | 104 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | ||
103 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | 105 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | ||
104 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | 106 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | ||
105 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | 107 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | ||
106 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | 108 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | ||
107 | 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 109 | 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | ||
108 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | 110 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | ||
109 | 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | 111 | 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | ||
110 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | 112 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | ||
111 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | 113 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | ||
112 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | 114 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | ||
113 | 1. erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von | 115 | 1. erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von | ||
114 | Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder | 116 | Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder | ||
115 | 2. beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | 117 | 2. beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | ||
116 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | 118 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | ||
117 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | 119 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | ||
118 | Monats Anwendung, oder | 120 | Monats Anwendung, oder | ||
119 | 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | 121 | 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | ||
120 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | 122 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | ||
121 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | 123 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | ||
122 | haben. | 124 | haben. |
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